Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 7 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Berg- und Alpverordnung

Dies soll nun auch für die Sömmerungsbetriebe gelten, die bislang generell von der Zertifizierungspflicht befreit waren. Wenn sie Alpkäse und andere Alpprodukte herstellen, die in den Handel gehen, müssen sie neu ihre Produkte zertifizieren lassen. Mit einer tieferen Kontrollfrequenz (nur alle vier Jahre) und der Möglichkeit, sich organisatorisch zusammen zu schliessen, soll der Aufwand an Kosten und Kontrollen für Sömmerungsbetriebe möglichst gering gehalten werden.

Art. 9 Abs. 2

Gemäss Abs. 2 sind Primärprodukte nicht zertifizierungspflichtig. Das heisst, Betriebe der Primärproduktion müssen ihre Berg- und Alpprodukte nicht zertifizieren lassen. Dies wird erst ab der ersten nachgelagerten Stufe nötig. Somit fallen keine zusätzlichen Kontrollen an. Ebenfalls fallen wie bisher direkt verkaufte, betriebseigene landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus auf dem Betrieb verarbeitete Lebensmittel nicht unter die Zertifizierungspflicht.

Art. 10 Zertifizierungsstellen

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Art. 12.

Art. 11 Kontrolle

Um die Einhaltung der BAIV sicherzustellen, werden sämtliche Stufen der Wertschöpfungskette kontrolliert. Dabei erfolgen die Kontrollen auf Stufe Primärproduktion gemäss VKIL. Die BAIV-relevanten Kontrollpunkte werden im Rahmen von bestehenden Kontrollen kontrolliert. Dadurch sind die Kosten vernachlässigbar. Für Betriebe der Primärproduktion bedeutet dies zudem keinen Mehraufwand an Kontrollen.

Art. 11 Abs. 1 und 2

Gemäss Abs. 1 finden die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle auf zertifizierten Betrieben wie bisher grundsätzlich mindestens einmal alle zwei Jahre statt. Neu müssen nach Abs. 2 zertifizierte Sömmerungsbetriebe (also nur solche mit Käseproduktion) nur mindestens alle vier Jahre kontrolliert werden.

Art. 11 Abs. 3

Betriebe der Primärproduktion werden nach der VKIL kontrolliert. Es entstehen dadurch keine zusätzlichen Kontrollen.

Art. 11 Abs. 4 und 5

Wie bisher werden im Rahmen der Zertifizierung zusätzliche, auf einer risikobasierten Auswahl basierende Kontrollen entlang der Wertschöpfungskette eines zertifizierten Produkts durchgeführt. Dabei handelt es sich nicht zwingend um statistisch relevante Stichproben. Diese zusätzlichen Stichprobenkontrollen gehen wie bisher zu Lasten des zertifizierten Betriebs.

Art. 12 Pflichten der Betriebe

Neu ist in diesem Artikel von den Pflichten der Betriebe, und nicht mehr von den Pflichten der Verwender die Rede. Damit übernehmen auch die Betriebe (nicht mehr die Verwender) die Kosten sämtlicher Kontrollen, die im Rahmen der Zertifizierung durchgeführt werden.

Art. 13 Vollzug

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 13.

Art. 14 Aufhebung des bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus verarbeite landwirtschaftliche Erzeugnissen vom 8. November 2006 wird aufgehoben und durch die vorliegende neue Verordnung ersetzt.

Art. 15 Übergansbestimmungen

Da die neuen Bestimmungen Anpassungen an die Etikettierung der Erzeugnisse erfordern, werden angemessene Übergangsfristen gewährt. Ein Jahr wird gewährt für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht und ein weiteres Jahr für das Abgeben bereits vorhandener Bestände. Neu ist die Über-