Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/150: Totalrevision der Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alpverordnung, BAIV) · 7 Seiten

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Konsultation zur Berg- und Alpverordnung

Art. 7 Ort der Herstellung

Dieser Artikel fasst die Vorschriften der bisherigen Artikel 4 und 8 an den Ort der Herstellung zusammen, inhaltlich bleibt er unverändert. Er definiert in Abs. 1 und Abs. 2 den Ort, wo Erzeugnisse, die mit den Bezeichnungen „Berg“ bzw. „Alp“ gekennzeichnet sind, hergestellt werden dürfen: im Sömmerungsgebiet resp. in einer ganz oder teilweise in einem Berggebiet oder dem Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde.

Neu darf gemäss Abs. 3 Bst. b auch Rahm ausserhalb des Sömmerungsgebietes oder des Berggebietes verarbeitet werden. Zudem wird im neuen Bst. d präzisiert, dass nicht nur die Schlachtung,

sondern auch die Zerlegung ausserhalb des Sömmerungsgebiets oder des Berggebietes erfolgen dürfen (vorher Art. 7 Abs.2 resp. Art. 9 Abs. 5).

Abs. 4 präzisiert, dass die Bezeichnungen „Berg“ und „Alp“ in der Sachbezeichnung in Verbindung mit einer der landwirtschaftlichen Zutaten verwendet werden dürfen, wenn die Verarbeitung ausserhalb des Berg- resp. Sömmerungsgebietes erfolgt (Bsp. Jogurt aus Bergmilch).

Art. 8

Dieser Artikel fasst die Anforderungen an die Kennzeichnung der Erzeugnisse in Bezug auf die BAIV zusammen.

Art. 8 Abs. 1

Der bisherige Artikel 6 Absatz 3 verlangte die Kennzeichnung derjenigen Zutaten, die nicht aus dem Berg- resp. Sömmerungsgebiet stammen. Neu soll in Abs. 1 gelten, dass umgekehrt diejenigen Zutaten, die aus dem Berg- resp. Sömmerungsgebiet stammen, entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Dies wird auch bei anderen Kennzeichnungsverordnungen wie der Bio-Verordnung entsprechend gehandhabt. Gekennzeichnet werden sollen diejenigen Zutaten, die der speziellen Auslobung eines Produkts dienen.

Art. 8 Abs. 2

Für eine einfachere Rückverfolgbarkeit der Produkte und eine bessere Marktübersicht soll neu gemäss Abs. 2 der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle, welche für den Betrieb zuständig ist, der die Vorverpackung oder Etikettierung vornimmt, auf dem Erzeugnis angegeben werden. Dadurch vereinfacht sich der Vollzug der Verordnung, da sich zertifizierte Berg- und Alp-Produkte anhand ihrer Kennzeichnung von nicht zertifizierten unterscheiden lassen.

Art. 8 Abs. 3

Gemäss Art. 14 Abs. 4 des Landwirtschaftsgesetztes kann der Bund für Erzeugnisse, die aus dem Berggebiet stammen, ein Zeichen definieren. Abs. 3 präzisiert, dass die Kompetenz dazu beim EVD liegen soll.

Art. 9 Zertifizierung

Im Artikel 9 wird die Zertifizierungspflicht präzisiert. Die Zertifizierung nach BAIV spricht neu nicht mehr von einer Zertifizierung des Verwenders, sondern von einer Produkt-Zertifizierung. Bislang war unklar, wer in der ganzen Produktionskette der Verwender ist, wer folglich also für die Zertifizierung verantwortlich ist. Davon hing auch die ganze Kostenverteilung ab. Eine Klärung dieses Umstandes soll Unklarheiten bezüglich der Zertifizierung und der Kontrolle beseitigen: Zertifiziert wird ein Produkt, kontrolliert werden die Produzenten.

Art. 9 Abs. 1

Gemäss Abs. 1 müssen neu landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus verarbeitete Lebensmittel auf allen der Primärproduktion nachgelagerten Stufen zertifiziert werden. Dies bedeutet insofern eine Ausdehnung der Zertifizierungspflicht, als dass nicht nur vorverpackte und etikettierte Lebensmittel, sondern auch Zwischenprodukte, Halbfabrikate und Produkte des Handels (z.B. Milchhändler, Getreidemühlen) ein Zertifikat benötigen (siehe Tabelle auf Seite 2). Sowohl für die Zertifizierungsstellen als auch für den kantonalen Vollzug wird dadurch die Einhaltung der BAIV einfacher kontrollierbar, da man sich bei der Kontrolle auf das Vorhandensein von Zertifikaten abstützen kann.