Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/17: Revision der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG); Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen · 10 Seiten
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1 Ausgangslage
Die Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen trat am 1. September 2007 zusammen mit dem Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) in Kraft.
In der Zwischenzeit entstand vor allem im Bereich der eidgenössischen Weiterbildungstitel Revisionsbedarf:
Zunächst wurde der neue eidgenössische Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin geschaffen. Dies aufgrund der Forderung der EG-Kommission (DG Markt), welche von der Schweiz verlangt hat, sich zwischen der Weiterbildung zur/m praktischen Ärztin/praktischen Arzt (3 Jahre) und der Weiterbildung in Allgemeinmedizin (5 Jahre) zu entscheiden. Die beiden verantwortlichen Fachgesellschaften Schweizerische Gesellschaft für Allgemeinmedizin (SGAM) und Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) haben sich in der Folge entschlossen, einen gemeinsamen Weiterbildungsgang zu schaffen. Der bisherige eidgenössische Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin wird abgeschafft. Damit wird eine qualitativ hochstehende Weiterbildung in Allgemeiner Innerer Medizin sowohl für Internisten in Spitälern als auch für ärztliche Grundversorger (Praxisinternisten) geschaffen.
Zudem sollen neu zwei eidgenössische Weiterbildungstitel in Pharmazie geschaffen werden. Gemäss Artikel 5 Absatz 3 MedBG hat der Bundesrat eine Kompetenz auch für universitäre Medizinalberufe, für welche die eidgenössischen Weiterbildungstitel nicht für die selbstständige Berufsausübung vorausgesetzt sind, eidgenössische Weiterbildungstitel zu schaffen. Bei den Apothekerinnen und Apothekern existierten bereits im Zeitpunkt der Erarbeitung des MedBG privatrechtliche Weiterbildungstitel in Offizin- und Spitalpharmazie. In der Botschaft zum MedBG wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Titel zu eidgenössischen Weiterbildungstiteln werden könnten1. 2009 gab es 1635 Titelträgerinnen und -träger für Offizinpharmazie und 143 für Spitalpharmazie. Die Entwicklung der wissenschaftlichen, berufspraktischen und gesundheitspolitischen Anforderungen in der Pharmazie rechtfertigt nun eine Regelung dieser Weiterbildungen auf Bundesebene.
Bevor neue eidgenössische Weiterbildungstitel in Offizin- und Spitalpharmazie erteilt werden können, müssen zuerst die entsprechenden Weiterbildungsgänge gemäss MedBG akkreditiert werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG).
Schliesslich soll ein Kurztitel und eine Abkürzung für die Verordnung eingeführt werden, um die Zitierung der Verordnung zu vereinfachen.
Einführung eines Kurztitels
Um das Zitieren der Verordnung zu erleichtern, soll durch die Revision folgender Kurztitel und folgende Abkürzung eingeführt werden, welcher der Breite des Regelungsgegenstandes Rechnung trägt: Medizinalberufeverordnung (MedBV).
2 Zum Anhörungsverfahren
In das Anhörungsverfahren wurde der Entwurf der revidierten Medizinalberufeverordnung zusammen mit dem Entwurf der revidierten Prüfungsverordnung MedBG geschickt. Begrüsst wurden die Kantone und interkantonalen Organisationen, Organisationen des Gesundheitswesens, des Bildungswesens im Bereich Gesundheit, Berufsorganisationen im Bereich Gesundheit, insgesamt 86 Adressaten (vgl. Anhang 3). Das Anhörungsverfahren wurde vom Departementsvorsteher eröffnet und dauerte vom 28. Juni 2010 bis zum 30. Juli 2010. Insgesamt gingen 44 Antworten und Stellungnahmen zur Medizinalberufeverordnung ein, darunter diejenigen von 19 Kantonen, 3 interkantonalen Organisationen, 19 weiteren Organisationen und interessierten Kreisen sowie von 3 nicht begrüssten Organisationen, Verbänden (vgl. Anhang 2).
Der nachfolgende Bericht enthält die Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen, gegliedert nach den allgemeinen Vorbringen zur genannten Revision der Verordnung, gefolgt von den detaillierten
1 BBl 2005 206