Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/17: Revision der Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG); Revision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen · 10 Seiten
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GE und die Vereinigung der Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker weisen auf die begrenzte Reichweite der neuen eidgenössischen Weiterbildungstitel hin, da sie nur für selbstständig tätige Personen gültig sind. GE weist darauf hin, dass diese Situation eher selten ist, da viele leitende Offizinapothekerinnen und -apotheker angestellt sind.
GSASA betont, dass die Akkreditierung des Weiterbildungstitels in Spitalpharmazie gemäss MedBG zur Anerkennung und Aufwertung des Berufs des Spitalapothekers und der Spitalapothekerin beitragen wird.
Die GDK weist darauf hin, dass die MEBEKO die Weiterbildungstitel gemäss der allgemeinen Regelung anerkennen sollte, da es sich nicht um Weiterbildungen handelt, die der Richtlinie 93/16/EWR unterstehen.
PharmaSuisse vertritt die Ansicht, dass sich die Kompetenzen für die Leitung einer Offizin- oder Spitalapotheke nur mit einer praktischen Weiterbildung aneignen lassen. Sie betont, dass die Akkreditierung der beiden Weiterbildungen zur Nachhaltigkeit und Qualitätssicherung der Offizin- und Spitalpharmazie beitragen wird. Zudem sollte in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung der Apothekerinnen und Apotheker im Gesundheitssystem und bei der Optimierung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses zumindest eine Weiterbildung erforderlich sein, um für eine Rückerstattung zu Lasten der Sozialversicherungen berechtigt zu sein. Aus diesem Grund wurde die Dauer der Weiterbildung in Offizinpharmazie auf zwei Jahre festgelegt; dies entspricht dem, was gemäss KVG erforderlich ist, um als Leistungserbringer zu Lasten der Sozialversicherungen tätig sein zu können. Mit einer solchen Weiterbildung braucht man sich keine Sorgen um den Nachwuchs zu machen. Die aktuellen Leistungserbringer müssen ihre Qualifikationen behalten können. In einer ersten Phase wird pharmaSuisse mit der Akkreditierung der Weiterbildungen beschäftigt sein. Die Frage der Leistungserbringung gemäss KVG wird wieder aufgenommen, sobald die Qualitätsziele der Weiterbildungslehrgänge erreicht sind.
Stellungnahme zum erläuternden Bericht:
Nach Ansicht von KHM, SGIM und SGP sollte der vorletzte Satz des ersten Abschnitts ("Zudem wird durch den "tronc commun" eine erste Grundlage für die Weiterbildung zur praktischen Ärztin / zum praktischen Arzt geschaffen.") korrigiert werden, da er verwirrend ist und auf unterschiedliche Weise interpretiert werden kann.
4.2 Zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
Abs. 1 Bst. e
GE ist gegen die Schaffung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in Offizinpharmazie Da sich fast alle Pharmaziestudentinnen und -studenten in Richtung Offizinpharmazie orientieren, sollte man ihnen ermöglichen, den Beruf nach Abschluss der Grundausbildung auszuüben. Eine Weiterbildung kann für die Spital- und Industriepharmazie gerechtfertigt sein, wobei letztere vergessen ging.
Art. 18a Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom ...
Abs. 1
KHM, SGAM, SGIM und SGP weisen darauf hin, dass das Datum auf den 31. Dezember 2015 festgelegt werden muss, da das Programm Allgemeine Innere Medizin erst am 1. Januar 2011 in Kraft tritt.
Al. 3
HUG ist der Meinung, dass die Voraussetzungen, die die Inhaber und Inhaberinnen des alten Weiterbildungstitels in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin für den Erhalt des neuen Titels in Allgemeiner Innerer Medizin erfüllen müssen, nicht klar festgelegt sind. Erhalten sie den Titel auf Antrag automatisch oder gibt es zusätzliche Voraussetzungen oder eine Kontrolle durch eine Instanz?