Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/19: Änderung der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) · 8 Seiten

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Nr. 32: Entweichen von reproduktiven Pflanzenteilen über die Luft oder über Vektoren verhindern Diese Massnahme betrifft ausschliesslich gentechnisch veränderte und invasive gebietsfremde Pflanzen. Sie wird dennoch in der SAMV aufgeführt, weil die Massnahmen der Tabelle in Anhang 3 der SAMV identisch mit den Massnahmen der Tabelle in Anhang 4 der ESV sind.

Nr. 33: Inaktivierung der Mikroorganismen in kontaminiertem Material, Abfall und an kontaminierten Geräten, von Tieren und Pflanzen zur Entsorgung sowie von Prozessflüssigkeit bei Tätigkeiten im Grossmassstab "A"

Für die Stufen 2 bis 4 wird präzisiert, wo die Inaktivierung der Mikroorganismen vor Ort durchgeführt weden muss (in Stufe 2 im gleichen Gebäude, in Stufe 3 im unmittelbaren Arbeitsbereich und je nach Risikobewertung in einem anderen Arbeitsbereich, in Stufe 4 zwingend im unmittelbaren Arbeitsbereich). Gewisse Abfälle aus der Stufe 2 können als Sonderabfall ohne vorherige Inaktivierung entsorgt werden (z.B. kontaminiertes Material, Tierkadaver und diagnostische Proben). Kulturen müssen in jedem Fall vor Ort inaktiviert werden. Gemäss den allgemeinen Sicherheitsmassnahmen (Art. 8) sind die Abfälle so zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.