Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/19: Änderung der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) · 8 Seiten

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Anhang 3 Sicherheitsmassnahmen beim Umgang mit Mikroorganismen

Ziffer 2: Besondere Sicherheitsmassnahmen

Die besonderen, je nach Sicherheitsstufe zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen sind in einer Tabelle dargestellt, welche die bisherigen Tabellen 1–4 vereinigt. Diese besonderen Sicherheitsmassnahmen müssen dem im Einzelfall ermittelten Risiko Rechnung tragen. Die Tabelle enthält die besonderen stufenspezifischen Massnahmen sowohl zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie auch zum Schutz von Menschen, Tieren, der Umwelt sowie der biologischen Vielfalt und deren nachhaltigen Nutzung.

In bestimmten Situationen wie beispielsweise beim innerbetreiblichen Transport und bei der Lagerung von Mikroorganismen sind, um die Schutzziele zu erreichen, die besonderen Sicherheitsmassnamen sinngemäss anzuwenden.

Legende

Die Legende dient der korrekten Lektüre der Tabelle.

Neu wird eingeführt, dass anstelle von Produktionsanlagen von Tätigkeiten mit Flüssigkulturen im Grossmassstab gesprochen wird. Wird mit grösseren Kulturmengen umgegangen, sind im Vergleich zum Umgang mit kleineren Mengen weitergehende Sicherheitsmassnahmen zu treffen, wie zum Beispiel die Auffangmöglichkeit der Flüssigkultur. Die vorgeschlagenen Voluminagrenzen für einen Umgang mit Mikroorganismen im Grossmassstab wurden in Anlehnung an das österreichische System festgelegt. Sie liegen über den bisher im Rahmen des Vollzuges der SAMV festgelegten Mengen.

Im Folgenden werden die Sicherheitsmassnahmen erläutert, die sich gegenüber der Fassung der SAMV vom 25. August 1999 geändert haben, oder bei denen Klärungsbedarf besteht.

Gebäude

Nr. 1: Arbeitsbereich von übrigen Bereichen räumlich abgetrennt

Der Arbeitsbereich ist der Bereich, in dem mit Mikroorganismen gemäss SAMV umgegangen wird (z.B. Laboratorien, Bruträume, Zentrifugenräume, Kühl- oder Tiefkühlräume, Mikroskopierräume,

Räume mit "Fluorescence Activated Cell Sorter/FACS", Räume zur Inaktivierung von Organismen). Die übrigen Bereiche sind die Bereiche, wo kein Umgang mit Mikroorganismen nach SAMV stattfindet (z.B. Gänge, Büroräume, Pausenraum).

Nr. 3: Tierhaltungsräume durch verriegelbare Türen abgetrennt

Jegliche Anlagen mit Wirbeltieren müssen unabhängig von der Stufe durch verriegelbare Türen abgetrennt sein. Bei den übrigen Tieren, insbesondere den wirbellosen Kleintieren, müssen die Räumlichkeiten erst ab Stufe 3 durch verriegelbare Türen abgetrennt werden. Diese Tiere werden oft nicht in eigentlichen Räumen, sondern in Inkubatoren, die sich im Labor befinden, gehalten. Die Inkubatoren müssen nicht abschliessbar sein, wenn das Labor entsprechend abgeschlossen wird.

Nr. 4 und 5: Schleuse / Dusche

Aufgrund von Vollzugserfahrungen wird in der Sicherheitsstufe 4 neu die Möglichkeit geschaffen, dass die Duschmöglichkeiten je nach Risikobewertung abgeändert werden können.

Nr.6: Einrichtung zur persönlichen Dekontamination im Arbeitsbereich

Im Arbeitsbereich muss ab Stufe 2 eine entsprechend den durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Mikroorganismen ausgestattete Einrichtung zur persönlichen Dekontamination vorhanden sein. Eine solche Einrichtung kann z.B. das Aufstellen eines Desinfektionsmittels beim Waschbecken oder eine eigentliche Dekontaminationsstation sein. Die Dekontaminations- bzw. Desinfektionsmethoden müssen validiert sein und ihre Wirksamkeit ist periodisch zu überprüfen. Wichtig ist, dass Spritzer und