Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/19: Änderung der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) · 8 Seiten

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Art. 10 Information der zuständigen Behörde

Abs. 2

Diese Bestimmung wurde als Unterstützung der Betriebe bei der Bewältigung von Unfällen und Zwischenfällen eingeführt, sie wurde aber selten befolgt. Mit Blick auf das Sicherheitskonzept gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a kann Artikel 10 Absatz 2 daher gestrichen werden.

Art. 11 Anleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Abs. 1

Es erscheint sinnvoll, in Absatz 1 nebst den schwangeren Frauen oder Personen mit Immunschwäche auch die jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erwähnen.

4a. Abschnitt: Gesundheitsschutz bei Mutterschaft und Jugendarbeitsschutz

Art. 14a (neu)

Abs. 1 und 2

Seit dem Inkrafttreten der SAMV ist die Bestimmung zum Mutterschutz in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1; SR 822.111) präziser gefasst und in der Mutterschutzverordnung vom 20. März 2001 (SR 822.111.52) konkretisiert worden. Zudem ist die Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (ArGV5; SR 822.115) neu hinzugekommen. Im neuen Artikel 14a wird der Arbeitgeber darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Gefahrenermittlung und Risikobewertung sowie der Festlegung der entsprechenden Sicherheitsmassnahmen die Bestimmungen der beiden erwähnten Verordnungen zum Gesundheitsschutz bei Mutterschaft und zum Jugendarbeitsschutz zu befolgen hat.

Art. 15

Abs. 1

Bisher war der Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 2 bis 4 meldepflichtig. Neu wird die Meldepflicht auf den Umgang mit Mikroorganismen, der in den Sicherheitsstufen 2 bis 4 stattzufinden hat, beschränkt. Nicht mehr gemeldet werden müssen zum Beispiel mikrobiologische Analysen von klinischem Material und Umweltproben, welche gemäss Artikel 9 SAMV in der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden können.

Die Meldungen müssen vor der Aufnahme von Arbeiten mit Mikroorganismen bei der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes entsprechend der revidierten ESV eingereicht werden.

Bemerkung:

Die Meldung nach SAMV kann weiterhin mit der Meldung nach ESV kombiniert und muss bei der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes eingereicht werden. Auch wenn dasselbe Dossier eingereicht wird, handelt es sich weiterhin um zwei verschiedene Verfahren. Deshalb wird Absatz 3 nicht geändert.