Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/19: Änderung der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 16
Abs. 1
Heutzutage verwendet das Arbeitsgesetz den Begriff "Gesundheitsschutz" anstelle von "Gesundheitsvorsorge". Damit geht keine inhaltliche Änderung einher. Daher wird "Gesundheitsvorsorge" durch "Gesundheitsschutz" ersetzt.
Art. 19
Ordentlich gemeldete Tätigkeiten dürfen während höchstens fünf Jahren nach bisherigen Recht weitergeführt werden, allerdings muss die Melderin oder der Melder in dieser Zeit überprüfen, ob ihre bzw. seine Tätigkeit mit dem neuen Recht vereinbar ist und diese neu melden, wenn sich aufgrund des neuen Rechts Änderungen an der Tätigkeit oder den Sicherheitsmassnahmen ergeben.
Anhang 1 Definition gentechnischer Verfahren
Die Definition, was unter gentechnischen Verfahren zu verstehen ist und was nicht, ist gegenüber der Fassung der SAMV vom 25. August 1999 nicht verändert worden, womit der Inhalt von Anhang 1 materiell unverändert bleibt. Nur gerade in Absatz 1 Buchstabe a wird der Begriff " Wirtsorganismus"
durch "Empfängerorganismus" ersetzt.
Anhang 2.1 Einteilung der Mikroorganismen in Gruppen
Abs. 1
Der Kriterienkatalog für die Einteilung der Mikroorganismen in Gruppen ist weitgehend derselbe
geblieben. Ergänzt wird er mit folgenden Kriterien:
Potenzielle Kontamination mit pathogenen Mikroorganismen (Bst. lbis.): Wenn mit Mikroorganismen, die mit pathogenen Mikroorganismen infiziert oder kontaminiert sind, umgegangen wird, sind für die Risikobewertung beim Umgang mit diesen infizierten Mikroorganismen auch die pathogenen Mikroorganismen zu berücksichtigen.
Verfügbarkeit geeigneter Techniken, um den betroffenen Mikroorganismus zu erfassen, nachzuweisen, zu indentifizieren, zu überwachen und zu bekämpfen (Bst. r): Der Schaden hängt nicht nur von den Eigenschaften der betroffenen Mikroorganismen, sondern auch von den Möglichkeiten der Bekämpfung bei deren allfälligem Entweichen ab. Insofern müssen bei der Risikobewertung auch Techniken betreffend Probenahme, Identifizierung der Mikroorganismen und effektive und gezielte Überwachung und/oder Bekämpfung, berücksichtigt werden.
Der Kriterienkatalog wird zudem teilweise betreffend Kriterien zur Einteilung von GVO ergänzt.
Anhang 2.2 Biologische Sicherheitssysteme
Aufgrund des Wegfalls von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b besteht keine Pflicht mehr, eine Liste der biologischen Sicherheitssysteme zu führen. Daher wird in Buchstabe a von Artikel 8 Absatz 2 ein Text eingefügt, in welchem auf Anhang 2.2 (Biologische Sicherheitssysteme) verwiesen wird. Dies hat zur Folge, dass zu Beginn von Anhang 2.2 neu auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a verwiesen werden muss.