Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/19: Änderung der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) · 8 Seiten
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Verschüttungen vor Ort dekontaminiert werden können, bevor der Arbeitsbereich, gegebenenfalls über die Dusche, verlassen wird.
Nr. 9 und 10: Räume mit leicht abwaschbaren Böden und Wänden
Diese Sicherheitsmassnahmen werden stufengerecht von den Tieranlagen auf alle Anlagen ausgeweitet, um die Hygiene sicherstellen zu können.
Nr. 13: Zuluft zum Arbeitsbereich via HEPA-Filter
Neu kann die HEPA-Filterung für die Zuluft in der Stufe 4 je nach Risikobewertung durch andere Massnahmen, welche dem Stand der Technik entsprechen, abgeändert werden.
Nr. 17: Anforderungen an die Abluft aus dem primären geschlossenen System
Die Massnahme 17 der neuen Tabelle entspricht der Massnahme 12 der bisherigen Tabelle 4 ("zusätzliche Sicherheitsmassnahmen für Tätigkeiten in Produktionsanlagen"). Es handelt sich um eine rein sprachliche Korrektur. Dies geht auch aus den unveränderten Texteinträgen in den Spalten für die verschiedenen Sicherheitsstufen ("Entweichen von Mikroorganismen minimieren, bzw. verhindern") hervor.
Ausrüstung
Nr. 21: Mikrobiologische Sicherheitswerkbank (MSW), falls mit Mikroorganismen gearbeitet wird Für die Sicherheitsstufe 4 werden die Anforderungen an eine MSW III präzisiert. Wird eine MSW der Klasse III verwendet, ist ein Ein- und ein Ausschleusesystem notwendig (z.B. eine an die Werkbank angeschlossene, begasbare Materialschleuse und/oder eine Tauchschleuse). Die Verfahren, insbesondere das Ein- und Ausschleusen von Proben in und aus der MSW III und aus dem Arbeitsbereich, der interne Transport sowie die Abfallentsorgung müssen validiert werden.
Wird in der Sicherheitsstufe 4 im Vollschutzanzug gearbeitet, so kann eine MSW der Klasse II eingesetzt werden.
Nr. 22: Massnahmen gegen die Verbreitung von Aerosolen
Diese Massnahme wird präzisiert. Es geht nicht nur darum, Massnahmen gegen die Bildung von Aerosolen, sondern auch gegen deren Verbreitung, zu treffen.
Nr. 23: Autoklav vorhanden
Der Autoklav zur Inaktivierung von Mikroorganismen kann bei den Sicherheitsstufen 1 bis 3 je nach Risikobewertung weggelassen werden, wenn andere Inaktivierungsmethoden mit einer validierten, vergleichbaren Wirkung eingesetzt werden.
In der Stufe 3 kann je nach Risikobewertung ein Autoklav in einem anderen Arbeitsbereich verwendet werden. Dies bedingt jedoch, dass das kontaminierte Material mit validierten Verfahren sicher vom Arbeitsbereich zum Autoklaven transportiert werden kann.
Nr. 24: Für die jeweilige Tierart geeignete Haltungssysteme (z.B. Käfige), die leicht zu dekontaminieren sind
Diese Massnahme wird allgemeiner formuliert, sie bleibt jedoch inhaltlich unverändert.
Arbeitsorganisation
Nr. 28: Persönliche Schutzausrüstungen
Diese Massnahme wird von der Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen allgemein auf das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung ausgeweitet. Die notwendige persönliche Schutzausrüstung ist je nach Risiko der durchgeführten Tätigkeiten für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer festzulegen.