Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/19: Änderung der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) · 8 Seiten

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Art. 6 Vorgehen beim Umgang mit Mikroorganismen

Abs. 2

Ist ein bestimmter Mikroorganismus in der Liste nach Artikel 4 Absatz 1 gruppiert, so muss berücksichtigt werden, dass gewisse Stämme bzw. Isolate dieses Mikroorganismus ein erhöhtes oder verringertes Risiko aufweisen können, womit in einem solchen Fall die Gruppenzuordnung wiederum nach den Kriterien von Anhang 2.1 vorgenommen werden muss. Die Organismenliste soll eine Hilfe für die Gruppierung sein, sie soll jedoch nicht davon befreien, im Einzelfall die Zuordnung des spezifischen Stammes oder Isolats zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Begründung für die Zuordnung eines Mikroorganismus zu einer Gruppe muss schriftlich dokumentiert werden.

Abs. 4

Aufgrund der Änderungen in der ESV wird statt auf Artikel 8 neu auf Artikel 6 - 7 verwiesen.

Art. 8 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen

Abs. 2 Bst. a

Buchstabe a wird mit einem Spezialfall ergänzt.

Art. 9 Besondere Sicherheitsmassnahmen beim Umgang mit Mikroorganismen

Abs. 1

Zur besseren Verständlichkeit des Schutzziels werden die Sätze 2 und 3 neu formuliert.

Abs. 3

Unter der medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik verstand man bis anhin auch die veterinärmedizinische Diagnostik. Um der Klarheit willen wird die veterinärmedizinische Diagnostik nun aber explizit im Klammertext aufgeführt. Es geht keine inhaltliche Änderung damit einher.

Bemerkung:

Im Gegensatz zur revidierten ESV werden die Absätze 2, 3 und 4 von Artikel 9 inhaltlich nicht verändert. Die SAMV gewährt den Betrieben für die Einstufung der Analysen von Mikroorganismen einen gewissen Spielraum. Nachfolgend werden einige Grundsätze zur Einstufung solcher Analysen - im Sinne der revidierten ESV - aufgeführt:

Mikrobiologische Laboranalysen von Boden-, Wasser-, Luft- oder Lebensmittelproben können in der Regel in der Stufe 1 durchgeführt werden. Besteht bei diesen Proben jedoch ein Verdacht, dass sie humanpathogene Mikroorganismen enthalten, so sind das Risiko und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen für den Umgang mit solchen Proben fallweise zu bewerten beziehungsweise zu treffen (Absatz 2).

Je nach Risikobewertung können gewisse mikrobiologische Analysen von klinischen Proben auch in der Stufe 1 durchgeführt werden, falls kein Verdacht besteht, dass die Proben Mikroorganismen der Gruppen 3 oder 4 enthalten. Beispiele hierfür sind der Nachweis von Mikroorganismen der Gruppen 1 und 2 ohne Vermehrung oder mittels Methoden mit geringer Anreicherung in geschlossenen Gefässen (z.B. Uricult, Urotubes, Hygicult). Voraussetzung ist, dass die Gefässe nach der Anreicherung nicht mehr geöffnet werden (Absatz 3).

Medizinisch-mikrobiologische Diagnostik kann in der Regel in der Stufe 2 durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind die Anreicherung von Mikroorganismen der Gruppe 3, wenn mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen ist, und die Analyse von Mikroorganismen der Gruppe 4 (Absatz 4).