Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
resberichte der direkten Aufsichtsbehörden sowie Audits und dient als Ansprechpartner der Oberaufsichtskommission.
2.4 Zusammensetzung / Bestellung
Die massgebenden Anforderungen ergeben sich namentlich aus dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) bzw. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) bzw. der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) sowie dem Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006 bzw. dem Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats vom 25. März 2009 (inkl. Leitsätze).
Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen unabhängige Sachverständige sein (Art. 64 BVG und Kommentar). Sie werden - mit Ausnahme der zwei von den Sozialpartnern bestimmten Mitglieder - als Fachpersonen und nicht als Verbandsvertreter gewählt. Das Erfordernis der Unabhängigkeit ist gerade bei Behörden der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht massgeblich, um das Vertrauen der Bevölkerung in eine transparente Aufsicht zu gewährleisten. In besonderem Masse gilt dies für das Präsidium der Oberaufsichtskommission, das deshalb als Vollamt besetzt wird. Das BSV empfiehlt dem Bundesrat, 9 Mitglieder zu wählen, damit die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz in der Zusammensetzung der Oberaufsichtskommission sichergestellt werden kann.
Die übrigen Mitglieder der Oberaufsichtskommission werden neben ihren Teilzeitpensen von ca. 20% (Vizepräsidium ca. 40%) noch weiteren Erwerbstätigkeiten - vorab in ihrem Fachgebiet - nachgehen. Dies entspricht grundsätzlich der Anforderung, dass die Oberaufsichtskommissionsmitglieder Sachverständige sein müssen, was praktische Erfahrung voraussetzt. Der Definition der Unvereinbarkeitsbestimmungen in der Verordnung kommt deshalb grosse Bedeutung zu.
Das Anforderungsprofil der Oberaufsichtskommission als Ganzes ergibt sich aus der Aufgabenstellung der Oberaufsichtsbehörde. Die Mitglieder müssen in der Lage sein, auf Augenhöhe mit den Fachorganisationen und Aufsichtsbehörden zu verhandeln. Notwendig sind somit relevante Branchenkenntnisse (z.B. fundierte Kenntnisse der 2. Säule, deren Funktionsweise und Problemfelder; des politischen Umfelds; der institutionellen Vermögensverwaltung; von Aufsichts- und Regulierungsthematiken). Nötig sind auch relevantes Fachwissen (z.B. Vermögensverwaltung, Risikomanagement, Betriebswirtschaft, Finanzmärkte, Recht, Kommunikation) und Sozialkompetenz. Bei der Erstellung des Anforderungsprofils für die Oberaufsichtskommission und deren Mitglieder ist zudem das vom Bundesrat am 13. Februar 2010 genehmigte Musteranforderungsprofil gemäss Corporate-Governance-Leitsatz 5 zu beachten.
Die Bestellung der Oberaufsichtskommission (Präsidium und Mitglieder) erfolgt unter dem Aspekt der Corporate Governance mittels öffentlicher Ausschreibung. Wahlbehörde ist der Bundesrat; er übt sein Wahlrecht auf der Grundlage des oben erwähnten Anforderungsprofils aus.
Der Umsetzungszeitplan sieht vor, dass die Ausführungsverordnungen zur Strukturreform (inkl. Transparenz und Governance) Ende 2010 in die Vernehmlassung geschickt werden. Die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen soll per 1. Juli 2011 (Transpa-
8/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung