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Vernehmlassung 2010/28: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015 (Kulturbotschaft) · 94 Seiten

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rungen (BSV) über eine für Kulturschaffende bessere Ausgestaltung der freiwilligen Versicherung im Sinne von Artikel 46 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198230 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

Im Rahmen der Beratungen zum KFG hat das Parlament eine Norm zur Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden beschlossen, die im Bericht «Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz – Situation und Verbesserungsmöglichkeiten» nicht erwähnt wurde: Nach Artikel 9 KFG sollen Bund und Pro Helvetia in Zukunft einen prozentualen Anteil ihrer Finanzhilfen für Kulturschaffende an die Pensionskasse respektive an die Säule 3a des Beitragsempfängers ausrichten. Zur Umsetzung von Artikel 9 KFG hat das BAK eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der neben BAK, Pro Helvetia und BSV auch zwei Vertreter der Kulturschaffenden Einsitz haben. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe werden die Grundlage für die Bundesratsverordnung zur Umsetzung von Artikel 9 KFG bilden (Ziff. 1.2.5).

1.2.5 Instrumente zur Umsetzung der Kulturbotschaft

Wie bereits unter Ziffer 1.2.1 erwähnt, beschliesst das Parlament mittels Bundesbeschluss einzig über die Zahlungsrahmen respektive den Rahmenkredit der einzelnen Förderungsbereiche. Die Angaben zu Zielen und Massnahmen gemäss Ziffer 2 dieser Botschaft dienen der Erläuterung, haben aber formell keine Rechtsverbindlichkeit. Die Kulturbotschaft wird durch eine Ausführungsverordnung des Bundesrates zum KFG und durch Förderungskonzepte bzw. die Beitragsverordnung von Pro Helvetia konkretisiert. Diese Erlasse werden ab Herbst 2010 erarbeitet und sollen gleichzeitig mit dem KFG per 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Die Ausführungsverordnung des Bundesrates enthält insbesondere die Legaldefinitionen zu verschiedenen im KFG verwendeten Begriffen, beispielsweise zur Unterscheidung zwischen Betriebs- und Projektkosten. Die Förderungskonzepte bzw. die Beitragsverordnung von Pro Helvetia definieren für jeden Förderungsbereich die konkreten Ziele, die erreicht werden sollen, bezeichnen die Instrumente und legen die massgeblichen Kriterien und Prioritäten für die Förderung fest. Die Förderungskonzepte haben wie die Botschaft eine Geltungsdauer von vier Jahren und werden vom EDI erlassen. Die (zeitlich unbefristete) Beitragsverordnung wird vom Stiftungsrat von Pro Helvetia erlassen.

Für die Formulierung kulturpolitischer Ziele in den einzelnen Kulturbereichen bezieht das BAK wie bis anhin das Fachwissen von Kommissionen mit ein. Das Modell der ständigen Fachkommissionen steht für eine basisnahe Fachkompetenz mit institutionellem Gedächtnis, die Entscheide über längere Zeiträume vergleichen und eine interne Diskussionskultur aufbauen kann. Praxisnahe künstlerische und strategische Verantwortung bei den Entscheidungen ist der Schlüssel zu einem respektvollen Umgang mit Kultur.

Die bestehenden Kommissionen (namentlich in den Bereichen Denkmalpflege, Kunst, Design, Auslandschweizerschulen, Film, NB, Museumsrat) werden grundsätzlich beibehalten, wo nötig werden Aufgaben und Zusammensetzung angepasst. Vorbehalten bleibt die Bildung von neuen Kommissionen in Sparten, wo die Kultur-

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