Vorlage

Vernehmlassung 2010/28: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015 (Kulturbotschaft) · 94 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage

verabschiedet. Diese sektorielle und kurzfristige Betrachtung der finanziellen Rahmenbedingungen der Kulturpolitik des Bundes war problematisch, insbesondere vor dem Hintergrund der verhältnismässig bescheidenen Mittel und der subsidiären Kompetenzen des Bundes. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist die Kulturpolitik des Bundes auf eine bereichsübergreifende und mittelfristige Grundlage zu stellen, um ihr neue Dynamik zu verleihen. Er hat dazu mit Artikel 27 KFG die notwendige Rechtsbestimmung geschaffen. Neu diskutiert das Parlament für jeweils vier Jahre die Kulturpolitik des Bundes und spricht die notwendigen Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite. Dieses Vorgehen erlaubt es, die Kultur in Zukunft vermehrt als eigenen Politikbereich zu etablieren und in eine Gesamtschau mit anderen Politikfeldern einzubeziehen.

Im Rahmen der Beratungen zum KFG hat das Parlament auf den Einbezug der Kulturaufwendungen des EDA in die Kulturbotschaft verzichtet, da sie der Interessenwahrung und der Entwicklungspolitik dienen und nur am Rande mit den Zielen einer Kulturförderungspolitik zu tun haben.

Finanzrechtliche Gründe führen punktuell zu weiteren Ausnahmen. Im Sinne der Transparenz sind die entsprechenden Bereiche in der Kulturbotschaft kurz erwähnt:

– Die Instrumente des Zahlungsrahmens respektive des Verpflichtungskredits umfassen einzig Transferausgaben und Investitionsausgaben. Der Personalaufwand und der Betriebsaufwand des BAK fallen nicht darunter. Insbesondere die Finanzierung der Museen und Sammlungen des BAK erfolgt über Betriebskredite. Der Betriebsaufwand für die Museen und Sammlungen des BAK ist unter Ziffer 2.1.1.4 ausgewiesen.

– Die Beiträge der Schweiz an die Filmförderungsprogramme MEDIA der EU und Eurimages des Europarats können nicht in die Botschaft integriert werden, da es sich um Pflichtbeiträge handelt, ohne Ermessungsspielraum des Parlaments.

– Auch die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland nach dem Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz28 wird über normale Voranschlagskredite gesteuert. Der Aufwand ist unter Ziffer 2.1.3.6 dargestellt.

– Die NB kann als Teil-FLAG-Amt nicht über mehrjährige Finanzierungsbeschlüsse gesteuert werden. Die entsprechenden Kredite finden sich unter Ziffer 2.3.

1.2.2 Priorisierung nach Artikel 8 KFG

Gemäss Artikel 8 KFG unterstützt der Bund Projekte, die «der Bevölkerung den Zugang zur Kultur ermöglichen oder erleichtern» oder «einen besonderen Beitrag zur Bewahrung oder Entwicklung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt leisten».

Bei den zwei in Artikel 8 KFG angesprochenen Prioritäten handelt es sich um zentrale Aufgaben und Ziele der Kulturpolitik des Bundes. Sie nehmen bereits heute einen wichtigen Stellenwert in der Kulturförderung der Akteure des Bundes ein.

In der Periode 2012–2015 finden die Anliegen der kulturellen Vielfalt und des Zugangs zur Kultur auf doppelte Weise ihren Niederschlag:

28 SR 418.0