Vorlage

Vernehmlassung 2010/28: Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012-2015 (Kulturbotschaft) · 94 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage

1.1.3.2 Kulturförderungsgesetz

Das KFG regelt Fragen der Zuständigkeit, der Organisation sowie der Finanzierung und Steuerung der Kulturpolitik des Bundes:

– Erstens präzisiert das KFG die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nach Artikel 69 BV und regelt die Zuständigkeit zwischen den verschiedenen Bundesakteuren. Das KFG führt dabei zu einer neuen Aufgabenteilung zwischen dem BAK und Pro Helvetia.

Das BAK verzichtet auf folgende Aufgaben: Nachwuchsförderung; Vertretung der Schweiz an den Biennalen in Venedig (Kunst und Architektur) und Kairo sowie an der Theaterquadriennale in Prag; Beiträge an Medienkunstprojekte (Mediaprojects und Centre Virtuel); Photoprojektförderung; Beitrag an Buchmessen im Ausland.

Pro Helvetia verzichtet im Gegenzug auf folgende Aufgaben: Finanzhilfe an Swiss Films; Ausrichtung von Verlagsprämien; Unterstützung spartenübergreifender Grossveranstaltungen mit Breitenwirkung; Organisation und Finanzierung von Debatten, Symposien und ähnlichen Anlässen zu Kulturpolitik und Kulturwissenschaft.

Die zwei Institutionen haben sich darauf geeinigt, dass die Aufgabenbereinigung zu einer Kreditabtretung vom BAK an Pro Helvetia in der Höhe von jährlich 650 000 Franken führt, wirksam ab 2012.

– Zweitens regelt das KFG in den Artikeln 31 bis 45 KFG die Organisation von Pro Helvetia. Dazu gehören namentlich die Beschränkung der Aufgaben des Stiftungsrats auf strategische Entscheide, die deutliche Reduktion der Grösse des Stiftungsrats von 25 auf 7 bis 9 Mitglieder sowie die Neuregelung der Steuerung und Aufsicht durch den Bund.

– Drittens sieht das KFG in Bezug auf die Finanzierung der Aktivitäten des Bundes im Kultursektor (mit Ausnahme derjenigen des EDA und der NB) ein gemeinsames Steuerungsinstrument vor: Nach Artikel 27 KFG unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung für jeweils vier Jahre eine Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes (Kulturbotschaft). Die Kulturbotschaft bestimmt für mehrere Jahre die Schwerpunkte der Förderung in sämtlichen Bereichen, also auch in den spezialgesetzlichen Kulturbereichen wie Film oder Heimatschutz und Denkmalpflege (vgl. dazu auch Ziff. 1.2).

Mit Erlass des KFG hat das Parlament gewisse materielle Weichenstellungen für die Kulturpolitik des Bundes vorgenommen. Das Parlament hat mit Artikel 10 KFG (Massnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes) und Artikel 12 KFG (Förderung der musikalischen Bildung) insbesondere neue materielle Subventionsbestimmungen geschaffen und deren Vollzug dem BAK zugewiesen.

1.2 Kulturbotschaft 2012–2015

1.2.1 Funktion und Geltungsbereich der Kulturbotschaft

Bis anhin hat das Parlament die Budgets der verschiedenen Kulturförderungsbereiche grundsätzlich jeweils für ein Jahr im Rahmen des Voranschlags des Bundes