Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 126 Seiten
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Ergebnisse der Auswertung
dass Bewilligungen oder Konzessionen jegliche Gefährdung der geologischen Standortgebiete ausschliessen. Als Kontrollbehörde hätte das ENSI die Konsequenzen für diese Entscheidungen zu übernehmen.
Der Kanton AG fordert eine Beschränkung der Dauer des Schutzanspruchs der geologischen Standortgebiete und merkt an, die Dauer des Schutzanspruchs könnte in Anlehnung an die Regelung von Planungszonen beispielsweise auf 5 Jahre beschränkt werden. Weiter fordert der Kanton AG, dass die Bohrtiefe für Erdwärmesonden, ab der eine Prüfung durch das ENSI nötig werde, auf 300 m ab Terrain festgelegt wird und kleinkalibrige Erdwärmebohrungen bis in eine Tiefe von 300 m zulässig bleiben. Bei effektivem Bedarf sollen diese gegen Entschädigung wieder sachplangerecht verfüllt werden. Für den Kanton SO ist die Beschränkung der Erdwärmenutzung auf 200 m bezüglich des Standortgebiets «Jura-Südfuss» vertretbar.
Verschiedene Stellungnehmende weisen auf die mit dem Schutz der geologischen Standortgebiete einhergehenden Nutzungseinschränkungen hin, v. a. bezüglich Erdwärmesonden bzw. (Tiefen-)Geothermie (Gemeinden Erlinsbach, Hunzenschwil, Küttigen, Oberentfelden und Stüsslingen, Stadt Aarau, Fricktal Regio Planungsverband, SP Schweiz, NWA Basel, SVG-SSG). Die Gemeinde Marthalen und SVG-SSG halten die Tiefenbeschränkung von 200 m als zu knapp bemessen. Die Gemeinde Marthalen fordert, dass Erdwärmesonden erst ab einer Tiefe von 250 m einer Meldepflicht unterstellt werden sollen. Da die beiden Standortgebiete «Jura Ost» und «Nördlich Lägern» für die Nutzung der Tiefengeothermie ein grosses Potenzial besässen, seien hier Einschränkungen langfristig inakzeptabel – so SVG-SSG. Auch FSU ist der Auffassung, dass ein Gebiet nicht ein ganzes Jahrzehnt in seiner Entwicklung gehemmt und gute Lösungen (z. B. Wärmenutzungen) verhindert werden dürfen. Gleichzeitig erachtet er die Einführung einer Meldepflicht als zweckmässig. Der HEV möchte bestehende Bauzonen und bereits ausgeschiedenes Bauland vom «Erdsonden Moratorium» ausnehmen, damit in den betroffenen Gemeinden die Bautätigkeit nicht leidet. ZPW hält fest, dass die Meldepflicht bei Bewilligungen und Konzessionen für alle Standorte gleich zu regeln sei (z. B. Meldepflicht von Erdwärmesonden via Standortkanton ans ENSI).
Dem Kanton ZH zufolge ist nochmals zu prüfen, ob der Schutz der geologischen Standortgebiete auf eine solidere rechtliche – und damit auch planungsrechtliche – Grundlage abgestützt werden könne. Die Grünen ZH, CHGEOL sowie die EGK weisen grundsätzlich auf die fehlenden gesetzlichen Grundlagen für die Raumplanung im Untergrund hin. CHGEOL hofft, dass der im Entwurf des Ergebnisberichts vom 20. August 2010 angesprochene Schutz der geologischen Standortgebiete die Notwendigkeit aufzeigt, wonach eine vorausschauende Nutzung des Untergrunds in der Raumplanung Einzug halten muss. Der Bund habe dafür zu sorgen, dass das (kantonale) Bergregalrecht und die Tiefenplanung baldmöglichst gesamtschweizerisch harmonisiert würden. Die EGK schlägt die Erstellung eines Gefahrenkatasters mit sämtlichen vorhandenen Nutzungen im Untergrund vor. Es bedürfe einer Priorisierung der Nutzungen, wofür aber bis zur definitiven Auswahl der Standortgebiete die Rechtsgrundlage fehle. Eine solche müsse zwingend auf Bundesebene erfolgen. Für die Beseitigung der Rechtsunsicherheit seien Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Da kombinierte Nutzungen immer gefährlich seien, sollte die Nutzung als geologisches Tiefenlager jegliche andere Nutzung ausschliessen.
Aus Sicht des FSU kann über das rein behördenverbindliche Instrument des Sachplans der Schutz der geologischen Standortgebiete kaum gewährleistet werden. Es brauche entsprechende gesetzliche Grundlagen auf eidgenössischer und kantonaler Ebene. Der Fachverband stellt deshalb den Antrag, die Umsetzung und das weitere Vorgehen zu diesem allgemeinen Sachplanbeschluss zu präzisieren. Als Stichworte nennt er die Grundeigentümerverbindlichkeit und Entschädigungsfragen. Die Entschädigungsfrage wird auch vom Kanton AG, der SP Schweiz und NWA Basel aufgegriffen. Letztere weisen auf Artikel 59 KEG hin, wonach solche Einschränkungen enteignungsrechtliche Folgen für den Inhaber des Tiefenlagers hätten. Der Kanton AG verlangt vom Bund, auch beim Schutz der geologischen Standortgebiete eine Güterabwägung vorzunehmen und klarzustellen, dass der Bund für allfällige Entschädigungen aufkommt.
Würdigung
Die Kompetenzen für die Erteilung von Bewilligungen bzw. Konzessionen für den Abbau von Bausteinen/Erden, Erdwärmesonden und Bohrungen liegen bei den Kantonen. Die Feststellung, dass es ne-