Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 126 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zu Etappe 1
ben diesen Nutzungen des Untergrundes weitere Eingriffe gibt, welche die Sicherheit eines Tiefenlagers beeinträchtigen können, trifft zu. Aus diesem Grund werden neu – in Anlehnung an den Schutzbereich nach KEG – Tunnel, Stollenbauten und dazu ausgeführte Sprengungen ab 50 m unter Terrain bzw. 50 m Abstand von der Oberfläche, durch die ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich berührt wird, einer Meldepflicht unterstellt.
Bei der Erteilung der Rahmenbewilligungen für geologische Tiefenlager am Ende von Etappe 3 legt der Bund gemäss Artikel 14 KEG vorläufige Schutzbereiche fest. Definitiv werden die Schutzbereiche der geologischen Tiefenlager mit der Betriebsbewilligungen bestimmt (Art. 37 KEG). Tiefbohrungen, Stollenbauten, dazu ausgeführte Sprengungen ab 50 m unter Terrain bzw. 50 m Abstand von der Oberfläche und andere Vorhaben, durch die ein Schutzbereich betroffen ist, bedingen eine Bewilligung des UVEK.
Während des Standortauswahlverfahrens gemäss Sachplan geologische Tiefenlager hat der Bund keine rechtlichen Grundlagen, Vorhaben, welche eine mögliche Gefährdung der geologischen Standortgebiete darstellen, zu untersagen. Im Ergebnisbericht vom 20. August 2010 für die Anhörung war deshalb vorgesehen, eine kantonale Meldepflicht für möglicherweise gefährdende Nutzungen einzuführen (Abbau von Steinen / Erden ab 50 m unter Terrain sowie Bohrungen ab 200 m Tiefe). Aufgrund der Eingaben aus der Anhörung wird zum einen die Bearbeitungsfrist für Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche durch das ENSI von drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Zum andern wird auf eine generelle Tiefenbeschränkung von 200 m für Erdwärmesonden verzichtet, um Nutzungseinschränkungen möglichst gering zu halten. Der Vorschlag, Erdwärmesonden, welche den einschlusswirksamen Gebirgsbereich verletzen, zuzulassen und die entsprechenden Bohrungen anschliessend «sachplangerecht» zu verfüllen, wird aus sicherheitstechnischen Gründen jedoch abgelehnt. Da die Tiefe des zu schützenden einschlusswirksamen Gebirgsbereichs (d. h. der Wirt- und Rahmengesteine) je nach Standortgebiet variiert, werden den Kantonen durch das ENSI elektronische Karten der Standortgebiete zur Verfügung zugestellt, die flächendeckend die maximal zulässigen Bohrtiefen (200 m oder länger) angeben. Anhand dieser Karten sind die Kantone in der Lage, selbstständig und umgehend zu überprüfen, ob eine geplante Bohrung den einschlusswirksamen Gebirgsbereich verletzen würde und eine mögliche Gefährdung darstellt. Diese Festlegung wird neu in jedes Objektblatt eingetragen (Änderung gegenüber dem Entwurf des Ergebnisberichts vom 20. August 2010). Aufgrund seiner komplexen Geometrie wird das Standortgebiet Wellenberg davon ausgenommen. Hier wird die Meldepflicht an das ENSI beibehalten und die Zustellung einer elektronischen Karte an den Kanton NW erübrigt sich.
Sachpläne sind für die Behörden verbindlich und bei ihren raumwirksamen Aufgaben zu berücksichtigen. Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für die genannten Nutzungsvorhaben gelten als raumwirksame Aufgaben. Die Alleinzuständigkeit des Bundes im Bereich der Kernenergie (geologische Tiefenlager sind Kernanlagen) führt dazu, dass die nachgeordneten Planungsträger nach Erlass des Sachplans geologische Tiefenlager in ihrem planerischen Ermessen eingeschränkt sind. Damit begründet sich die folgende Festlegung im Sachplan: «In allen Fällen erteilt der Kanton nur Bewilligungen oder Konzessionen, nachdem er auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen geprüft hat, dass sich durch diese Bewilligungen oder Konzessionen keine Gefährdung des geologischen Standortgebiets ergibt».
Die Dauer des Schutzanspruchs zu begrenzen, widerspricht dem Sachplan geologische Tiefenlager. Auf alle bezeichneten geologischen Standortgebiete muss bis zur Erteilung der Rahmenbewilligung zurückgegriffen werden können. Ergeben sich neue Erkenntnisse oder aus den vertieften Abklärungen in einer Etappe ungünstige Resultate, soll die Möglichkeit bestehen, ein vorläufig zurückgestelltes Gebiet näher untersuchen zu können.
Die Entschädigung kantonaler Hoheitsrechte ist in Artikel 85 KEG festgelegt: Werden durch erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Artikel 35 durch geologische Tiefenlager oder durch Schutzbereiche kantonale Regalrechte in Anspruch genommen, so hat der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Bewilligung den Kanton voll zu entschädigen. Nach Artikel 59 KEG voll zu entschädigen ist, wenn im Zusammenhang mit der Festlegung des Schutzbereichs Eigentumsbeschränkungen einer Enteignung gleichkommen. Der Gesetzgeber verzichtete darauf, im KEG eine Regelung für die Entschädigung volkswirtschaftlicher Schäden zu schaffen. Eigentums- oder Nutzungsbeschränkungen infolge von Sachplänen lösen