Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 126 Seiten
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Ergebnisse der Auswertung
die IGLK, wer eine allfällige Rückholung der Abfälle vor oder nach dem endgültigen Verschluss zahle. Die SP SH fordert eine zeitlich unbeschränkte Kostentragpflicht der KKW-Betreiber. Verschiedene Einzelpersonen sind der Meinung, dass die gesamten Kosten von der heutigen Generation übernommen werden müssen (Kostenwahrheit) und die aktuellen finanziellen Rückstellungen nicht ausreichen, um die Rückholung der Abfälle sowie eine längere Überwachung des Lagers zu finanzieren. Einige von ihnen schlagen deshalb die Einführung einer «Atomsteuer» vor.
Die Grünen Stadt Bülach bemängeln, dass das Verursacherprinzip nicht angewendet werde. Weiter erachten es die Grünen Stadt Bülach als nötig und sinnvoll, die Stromproduzenten zur Äufnung eines Fonds zu verpflichten. Wie die Gemeinde Trasadingen, die Grünen Bezirk Zurzach, die SP Amtei Olten-Gösgen und die SP SO fordern sie die unabhängige Verwaltung der Finanzmittel. Ecologie libérale vertritt die Meinung, dass ein Fonds, der durch die Kraftwerkbetreiber gespiesen, aber durch den Bund verwaltet werde, zur freieren Ergebnisfindung der Nagra beitragen würde.
Der Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg erachtet es als wichtig, dass die betroffenen Regionen die Möglichkeit haben, weiteren externen Sachverstand einzubinden und gegebenenfalls zu beauftragen. Deshalb fordert er, dass die Einrichtung eines entsprechenden unabhängig verwalteten Fonds erwogen wird.
Würdigung
Die Finanzierung der Stilllegung von Kernanlagen sowie der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente wird im KEG und weiteren Erlassen umfassend geregelt. Mit dem Stilllegungsfonds und dem Entsorgungsfonds bestehen in der Schweiz zwei unabhängige Fonds unter Aufsicht des Bundesrats, welche durch jährliche Beiträge der Betreibenden geäufnet werden. Die Entsorgungspflicht ist nach Artikel 31 Absatz 2 KEG erfüllt, wenn die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase bzw. der Verschluss sichergestellt sind. Die Rückholbarkeit ist Teil des Konzeptes geologische Tiefenlager. Eine Rückholung der Abfälle nach dem Verschluss ist jedoch nicht vorgesehen; damit zusammenhängende Kosten sind deshalb nicht Bestandteil der Entsorgungskosten. Die Entsorgungskosten beinhalten hingegen die Kosten für eine 50-jährige Beobachtungsphase vor dem Verschluss des geologischen Tiefenlagers.
Wenn nach Ablauf der Beobachtungsphase genügend Nachweise darüber bestehen, dass die natürlichen und technischen Barrieren des Lagers die Langzeitsicherheit gewährleisten, wird der Bundesrat die Verschlussarbeiten verfügen. Nach dem Verschluss kann der Bundesrat eine weitere, befristete Überwachung anordnen. Nach ordnungsgemässem Verschluss erkennt er in einer Feststellungsverfügung, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Ab diesem Zeitpunkt ist der Bund für das Lager und für allfällige zusätzliche Überwachungsmassnahmen zuständig. Falls nach dem Zeitpunkt der Feststellung, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht, weitere Massnahmen nötig würden, müssten die Kosten vom Bund getragen werden.
Die Kosten für das Auswahlverfahren werden nach dem Verursacherprinzip von den Entsorgungspflichtigen getragen. Diese finanzieren direkt die Untersuchungen, welche für die Erarbeitung der Standortgebietsvorschläge notwendig sind. Weitere Kosten, welche aufgrund des Auswahlverfahrens gemäss Konzeptteil anfallen, werden den Entsorgungspflichtigen in Rechnung gestellt. Ein zentrales Element des Auswahlverfahrens ist der Einbezug der betroffenen Kantone und Regionen, welche sich aus schweizerischen und deutschen Gemeinden zusammensetzen. Die Standortkantone sowie die Gemeinden der Standortregionen, welche sich in Etappe 1 in den Startteams organisiert haben und eine Geschäftsstelle führen, erhalten für ihre Aufwendungen im Sachplanverfahren eine Entschädigung. Die Standortkantone erhalten eine Pauschalabgabe nach einem mit ihnen vereinbarten Verteiler, welcher die Anzahl Standortregionen sowie Gemeinden pro Kanton berücksichtigt. Dafür stehen jährlich insgesamt 1,2 Millionen CHF zur Verfügung. Zusätzlich werden die Aufwendungen der Sicherheitsexperten der Kantone abgegolten. Die Standortregionen werden für ihre Aufwendungen zum Aufbau – und später zur Durchführung – der regionalen Partizipation entschädigt. Die Entschädigungen richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Pro Region stehen pro Jahr bis zu 500 000 Franken zur Verfügung. Die Abgeltung dieser Aufwendungen wird in einer Finanzvereinbarung zwischen den Kantonen bzw. den