Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 126 Seiten

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Ergebnisse der Auswertung

tabel. Die Bürgerinitiative Hochrhein Aktiv e. V. kritisiert, dass für die süddeutsche Bevölkerung kein Mitbestimmungsrecht vorgesehen sei, obwohl auf die grenznahen Gebiete durch die geplanten Tiefenlager für radioaktive Abfälle erhebliche wirtschaftliche Probleme und auch immense Sicherheitsrisiken zukommen würden. Die SPD Hohentengen fordert ein ehrliches Mitwirkungsverfahren auch für die deutsche Seite. So hält es der BUND RV Hochrhein für erforderlich, dass die Schweiz verbindliche Zusagen und eine gleichwertige, rechtsverbindliche Sicherung der Beteiligungsrechte der deutschen Bürgerinnen und Bürger sicherstelle. Daher fordert die ÖDP Kreisverband Waldshut, der BUND Reichenau wie auch der BUND RV Hochrhein und Klar! e. V. einen Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz, welcher das Mitspracherecht der deutschen Seite regelt. Die ÖDP Kreisverband Waldshut verlangt bei Volksabstimmungen, Anhörungen und Befragungen den Einbezug aller deutschen Staatsbürger, die in einem Umkreis von 50 km zu diesen Standorten wohnen.

Die Stadt Wehr fordert den einer betroffenen schweizerischen Gemeinde vergleichbaren Status.

Würdigung

Die grenznahe Lage der Standortgebiete ergibt sich aus den Anforderungen an die Langzeitstabilität, der Vermeidung geologisch-tektonisch komplexer Gebiete (Alpen, Jura), der Wahl der Wirtgesteine und der in tonreichen Gesteinen bautechnisch machbaren Tiefenlage bis maximal 900 m Tiefe. In den Gutachten und Stellungnahmen des ENSI, der Kommissionen des Bundes sowie der ESchT kommt dann auch klar zum Ausdruck, dass die grenznahe Lage der Standortgebiete ein Ergebnis der konsequenten Umsetzung der im Sachplan geologische Tiefenlager formulierten sicherheitstechnischen Kriterien ist. Bereits im Rahmen des Entsorgungsnachweises für hochaktive Abfälle kam der deutsche AkEnd zum Schluss, dass die unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit getroffene Auswahl des Zürcher Weinlandes als bevorzugte Option für ein HAA/LMA-Tiefenlager in der Schweiz als gerechtfertigt anzusehen und der Vorwurf, die Grenznähe des Zürcher Weinlandes wäre Antrieb für die Auswahl gewesen, zurückzuweisen sei.

Die in der Schweiz geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen an die geologische Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle leiten sich aus der Strahlenschutz- und Kernenergiegesetzgebung sowie aus internationalen Empfehlungen (ICRP, IAEA) ab. Die geltende Dosislimite hat zum Ziel, dass der langfristige Schutz von Mensch und Umwelt vor der ionisierenden Strahlung gewährleistet ist. Die sicherheitstechnischen Vorgaben des Sachplans geologische Tiefenlager enthalten kein Kriterium, das sich auf die Grenznähe oder die Bevölkerungsdichte bezieht, denn die Beurteilung der radiologischen Auswirkungen beschränkt sich nicht auf die Schweiz und die Standortregionen. Die Schweiz hat sich mit der Unterzeichnung des «Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle» verpflichtet, allgemeine Daten über eine geplante Anlage an Vertragsparteien in der Nachbarschaft zu übermitteln, damit diese die mutmasslichen Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets selber beurteilen können. Aufgrund der grenznahen Standorte ist diesbezüglich eine enge Zusammenarbeit mit Deutschland vorgesehen.

Der Einbezug der Nachbarstaaten bei der Standortsuche richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie bilateralen bzw. multilateralen Abkommen und wird im Konzeptteil Sachplan geologische Tiefenlager beschrieben. Demnach werden betroffene Nachbarstaaten vom BFE über den Vorschlag von geologischen Standortgebieten informiert. Zum Entwurf des Ergebnisberichts und der Objektblätter werden sie angehört. Damit werden die Vorgaben der folgenden schweizerischen Erlasse sowie bilateralen und multilateralen Abkommen umgesetzt:

 Artikel 18 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000;

 Multilaterales «Gemeinsames Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicherheit der Be-

handlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle»;

 Bilaterale «Vereinbarung vom 10. August 1982 zwischen der Schweiz und Deutschland über die

gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrichtungen»;