Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 126 Seiten
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Ergebnisse der Auswertung
Würdigung
Gemäss Kernenergiegesetz müssen radioaktive Abfälle in Tiefenlagern so entsorgt werden, dass der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist. Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die geologische Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle sind in der Richtlinie ENSI-G037 festgehalten und quantifiziert. Sie leiten sich aus der Strahlenschutzgesetzgebung (StSG und StSV) sowie aus internationalen Empfehlungen (ICRP, IAEA) ab. Die in der Schweiz geltende Dosislimite von 0.1 mSv pro Jahr ist im internationalen Vergleich tief angesetzt. Damit gilt für den Schutz von Mensch und Umwelt ein absoluter, kein relativer Massstab.
Der Sachplan geologische Tiefenlager legt im Konzeptteil das Verfahren und die Kriterien fest, nach denen Standorte für geologische Tiefenlager für alle Kategorien radioaktiver Abfälle in der Schweiz ausgewählt werden. Die Sicherheit hat im gesamten Auswahlverfahren oberste Priorität. Die von der Nagra angewendeten quantitativen und qualitativen Anforderungen an die geologisch-tektonische Situation, an das Wirtgestein bzw. den einschlusswirksamen Gebirgsbereich und an den Standort hat das ENSI mittels eigener Berechnungen in Etappe 1 bestätigt und erachtet sie als nachvollziehbar.
Der Konzeptteil des Sachplans geologische Tiefenlager legt fest, dass für den sicherheitstechnischen Vergleich in Etappe 2 von Standorten die Resultate von numerischen Berechnungen herangezogen und anhand zweier radiologischer Kriterien bewertet werden. Das erste Kriterium ist das in ENSI-G03 festgelegte Schutzkriterium von 0.1 mSv pro Jahr, das zweite der aus der StSV abgeleitete Wert von 0.01 mSv pro Jahr, unterhalb welchem alle Standorte unabhängig von den errechneten Dosismaxima als sicherheitstechnisch gleichwertig betrachtet werden.
Ein geologisches Tiefenlager garantiert nicht den absoluten Einschluss der radioaktiven Stoffe im Betrachtungszeitraum von einer Million Jahre. Aber durch die Wahl eines geeigneten Wirtgesteins, Standorts und geeigneten technischen Barrieren kann deren Ausbreitung auf ein Mass gesenkt werden, das weit unterhalb der Belastung durch natürlich vorkommende radioaktive Strahlung liegt. Die Festlegung eines unteren Schwellenwerts für die potenzielle jährliche Personendosis wird aus der schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung abgeleitet. Gemäss StSV wird auf eine weitergehende strahlenschutztechnische Optimierung verzichtet, falls Personen eine effektive Dosis von weniger als 0.01 mSv pro Jahr akkumulieren. 0.01 mSv pro Jahr entsprechen rund 2 Promille der mittleren jährlichen Strahlungsbelastung der schweizerischen Bevölkerung. Damit kann der gesetzliche Auftrag zum dauernden Schutz von Mensch und Umwelt umgesetzt werden.
3.5.4 Lagerkapazitäten und Inventar
Der Kanton SH fordert, dass alternative Forschungsansätze, die zur Volumen-Reduktion bzw. Verminderung der Strahlungsintensität führen könnten, mit hoher Priorität verfolgt werden.
Die Kantone BS und GE verlangen, dass die maximalen Lagerkapazitäten der vorgesehenen Tiefenlager auf die bestehenden AKW ausgelegt werden und keine Lager auf Vorrat errichtet werden dürfen. Der Kanton BS beantragt, dass der Bund für das Standortauswahlverfahren das Referenzszenario «50- jähriger Betrieb der bestehenden Atomkraftwerke» als verbindliche Grundlage festlegt. Ausserdem soll der Bund anordnen, dass für die Entsorgung von Abfällen aus neuen AKW ein neuer Standort gefunden bzw. ein vollumfängliches Bewilligungsverfahren für die Ergänzung eines bestehenden Tiefenlagers durchgeführt werden muss. NWA Basel lehnt aus demokratiepolitischen und aus Sicherheitsgründen ab, dass ein Tiefenlager Abfälle aus neuen AKW aufnehmen könnte. Auch der BUND RV Hochrhein fordert, dass der zu findende Endlagerstandort nur die radioaktiven Abfälle für die bisher betriebenen Atomkraftwerke in der Schweiz aufnehmen darf, um die Abfallmengen begrenzt zu halten. Eine spätere Veränderung und Ausweitung der Nutzung des Tiefenlagers müsse explizit ausgeschlossen werden. Der BUND RV Hochrhein weist weiter darauf hin, dass klar abgegrenzt werden muss, in welchen Tiefenla-
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7 ENSI-G03 (April 2009): Spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager und Anforderungen an den Sicherheitsnachweis. Richtlinie für die schweizerischen Kernanlagen.