Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/31: Sachplan geologische Tiefenlager: Etappe 1 · 126 Seiten
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Ergebnisse der Auswertung
legen, konnte erreicht werden. In Etappe 1 konnte insbesondere auch die Frage geklärt werden, welche Gesteinsoptionen für geologische Tiefenlager in Frage kommen. Es sind dies neben dem Opalinuston für die hochaktiven Abfälle weitere Sedimentgesteine für die schwach- und mittelaktiven Abfälle. Sowohl das Kristallin als auch die Untere Süsswassermolasse scheiden als potenzielle Wirtgesteine aus und werden diesbezüglich nicht weiter untersucht. Die Einengung auf sechs potenzielle Standortgebiete ist ein entscheidender Einengungsschritt im Standortauswahlverfahren für geologische Tiefenlager.
Viele der kritischen und ablehnenden Stellungnahmen basieren auf Bedenken bezüglich der sicherheitstechnischen Eignung eines potenziellen Standortgebiets und beziehen sich auf die Region der jeweiligen Stellungnehmenden oder auf unmittelbar benachbarte Gebiete. Es wird jedoch auch um die Standortattraktivität einer von einem Tiefenlager betroffenen Region gefürchtet. Ein solches steht für viele Stellungnehmende im Widerspruch zu regionalen sozio-ökonomischen und/oder ökologischen Entwicklungszielen. Ausserdem wird ein geologisches Tiefenlager auch aufgrund der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung oder aus demokratiepolitischen Gründen (z. B. Wellenberg) abgelehnt.
Viele der zur Ablehnung aller oder bestimmter Standortgebiete aufgeführten Argumente stehen im Widerspruch zur Forderung, wonach die Sicherheit oberste Priorität hat. Aufgrund dieser Prioritätensetzung wurden in Etappe 1 weder politische und demokratierechtliche noch sozioökonomische und ökologische Kriterien für die Standortwahl angewendet. Solche Kriterien werden in Etappe 2 unter sicherheitstechnisch vergleichbaren Standorten zur Anwendung kommen.
Die Entsorgung der radioaktiven Abfälle ist eine Aufgabe von nationaler Bedeutung. Unter der Geltung des KEG sind für die Rahmenbewilligung und damit für die Standortwahl keine formellen kantonalen oder kommunalen Entscheide erforderlich; dies gilt auch für Bau- und Betriebsbewilligungen für Kernanlagen. Der Bund hat die Anliegen der Standortkantone bzw. das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit dieses die Erfüllung der verfassungsmässigen Aufgabe des Bundes nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 49 Abs. 3 KEG). Bei der Rahmenbewilligung hat der Bund die in unmittelbarer Nähe liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer zudem in die Entscheidvorbereitung einzubeziehen. Die Kantone können grundsätzlich eigene politische Zielvorstellungen verfolgen, sofern dieses Vorgehen das Bundesrecht nicht vereitelt, und sie können mit den ihnen zur Verfügung stehenden Instrumenten – Vernehmlassung, Kantonsinitiative, Kantonsreferendum – auf eine Änderung der Politik hinwirken. Die in einigen kantonalen Gesetzen verankerte Verpflichtung zur Verhinderung von Kernenergieanlagen darf hingegen nicht dazu führen, dass der Bund seiner gesetzlichen Aufgabe nicht genügend nachkommen kann. Bestimmungen in Kantonsverfassungen und kantonalen Gesetzen können durch später erlassenes Bundesrecht, wie im Fall des KEG, in ihrer Bedeutung geschmälert oder gegenstandslos werden.
3.5.2 Wissensstand für Etappe 1
Für ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren beantragt der Kanton BS, dass der Bund und seine Aufsichtsbehörden nicht nur Kriterien, sondern auch die kriterienbezogenen Anforderungen und die Vorgaben für die Standortevaluation definieren. Er weist diesbezüglich darauf hin, dass sich die von der Nagra aufgestellten Anforderungen an ein SMA- bzw. HAA-Lager in den «Mindestanforderungen» und «verschärften Anforderungen» unterscheiden. Zudem sei die Anwendung von verschärften Anforderungen bei einzelnen Indikatoren im Sachplan geologische Tiefenlager nicht vorgesehen. Der Kanton BS hält weiter fest, dass die Bewertung der Standortgebiete mittels Zahlenwerten, wie sie die Nagra vornimmt, eine eigentlich nicht vorhandene Genauigkeit vortäusche. Primär ungenügende und nicht vergleichbare Daten für alle Standortgebiete liessen diese Genauigkeit vermissen. In diesem Sinne seien auch eine Mittelwertbildung und eine Rangliste unter den Wirtgesteinen oder Standortgebieten nicht sinnvoll. In Etappe 1 solle daher noch keine Priorisierung von Standortgebieten stattfinden.
Aus Sicht der Kantone SH und TG, des Landkreises Waldshut/Regionalverbands Hochrhein-Bodensee, des Schwarzwald-Baar-Kreises, der Gemeinden Albbruck, Hohentengen am Hochrhein und Küssaberg sowie die Stadt Laufenburg (Baden) kann die vom Sachplan geforderte Bewertung (Schritt 5 von Etappe
1) der vorgeschlagenen Standortgebiete wegen der noch vorhandenen Wissenslücken und Ungewissheiten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfüllt werden.