Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/33: Totalrevision der Milchqualitätsverordnung (neu Milchprüfungsverordnung) / Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion · 5 Seiten
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21.05.2010
1. Milchprüfungsverordnung (MiPV)
2. Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)
Erläuterungen
I. Ausgangslage
Die Qualitätskontrolle der Milch ist in der Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (MQV; SR 916.351.0) sowie der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP; SR 916.351.021.1) geregelt. Für die Durchführung, Koordination und Aufsicht über die Qualitätskontrolle ist heute der Bund bzw. das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) zuständig.
Im Rahmen der Qualitätskontrolle wird die Milch jeder Milchproduzentin und jedes Milchproduzenten analytisch kontrolliert. Dabei werden gemäss technischer Weisung des BVET vom 30. Mai 2005 jährlich pro Produktionsbetrieb 14 Untersuchungen (1–2 pro Monat) auf die Kriterien Gesamtkeimzahl, Bestimmung der somatischen Zellen, Hemmstoffnachweis und Gefrierpunktbestimmung durchgeführt. Die ersten drei Kriterien sind von Bedeutung für die Lebensmittelsicherheit und können bei wiederholten Abweichungen Milchsperren nach sich ziehen.
Die Kontrolle der Milch ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81). Die gleichwertige Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen des EU-Rechts ist Voraussetzung für den erleichterten Zugang von Milch- und Milchproduktion in der EU.
Die rechtlichen Bestimmungen der EU finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprung. Die Verordnung gibt vor, welche Parameter in welcher Häufigkeit nach welchen Beanstandungskriterien untersucht werden müssen. Sie enthält jedoch keine Vorgaben bezüglich strukturellen Umsetzung, Zuständigkeit und Finanzierung. Entsprechend ist die Umsetzung in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich. Das Spektrum reicht von rein staatlich durchgeführten und finanzierten Programmen bis zur Delegation der Umsetzung in die ausschliessliche Eigenverantwortung der Marktpartner.
II. Grundzüge der Vorlage
Die Qualitätskontrolle der Milch soll in Absprache mit der Milchbranche (d.h. die Produzenten- und Verwerterorganisationen) auf das Jahr 2011 neu ausgerichtet werden. Sie soll vereinfacht und die Eigenverantwortung der Branche höher gewichtet werden. Die Beiträge des Bundes an die Beratungstätigkeit (vgl. Art. 1 Bst. a und Art. 13 MQV) werden gestrichen. Sie waren lediglich als Unterstützung von Beratungsleistungen in der Startphase nach Aufhebung des milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes (MIBD) gedacht.
Die Milchbranche soll neu für die Durchführung, die Koordination, die Weiterentwicklung der Milchprüfung sowie für die Aufsicht verantwortlich sein. Der Bund soll sich zukünftig auf die Kontrolle der vorgabenkonformen Verwendung der Bundesmittel konzentrieren und weiterhin die Oberaufsicht wahrnehmen.