Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/33: Totalrevision der Milchqualitätsverordnung (neu Milchprüfungsverordnung) / Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion · 5 Seiten
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Absatz 3 entspricht sinngemäss Artikel 9 Absatz 2 MQV. Die Prüflaboratorien sollen gewisse Aufgaben an fachlich ausgewiesene Stellen übertragen können.
Gemäss Absatz 4 soll das BVET– wie bis anhin – in einer Weisung die technischen Mindeststandards der Milchprüfung festlegen.
Artikel 12
Die Kontrolle der Verwendung der Bundesmittel obliegt dem BVET.
Artikel 13
Entspricht Artikel 11 MQV.
Artikel 14
Entspricht Artikel 12 MQV.
Artikel 15
Die Kriterien für die Milchliefersperre sollen angepasst werden. Sowohl der Bund wie auch die Milchbranche beabsichtigen, das hohe Qualitätsniveau der Schweizer Rohmilch beizubehalten. Deshalb sollen Milchliefersperren schon nach drei bzw. vier Beanstandungen ausgesprochen werden können.
Artikel 16
Entspricht Artikel 16 MQV.
Artikel 17 bis 19
Die MQV wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Für die Milchprüfung bis Ende 2014 soll das BVET jedoch noch für die Bestimmung der Prüflaboratorien zuständig sein und entsprechende Verträge abschliessen. Der aktuelle Artikel 9 MQV soll deswegen bis zum 31.12.2014 weiterhin gültig sein; Artikel 11 Absätze 1-3 sollen erst am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Für die Milchprüfung ab 2015 soll die Verantwortung für die Bestimmung der Prüflaboratorien auf die Milchbranche übergehen.
2. Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP)
Artikel 8
Bei den Untersuchungsparametern werden Anpassungen vorgenommen: Im neuen System werden monatlich von jedem Milchproduzenten zwei Proben untersucht; dies soll nicht wie bisher in einer technischen Weisung des BVET, sondern in Artikel 8 Absatz 3 VHyMP festgehalten werden.
Die Intensivierung der Probenhäufigkeit führt zu einer umfassenderen Hygieneüberwachung und löst das aktuell geltende System mit einer Probe pro Monat ab. Bei der Keimzahl und der Zellzahl wird aus den zwei Monatswerten der geometrische Mittelwert als offizielles Er-