Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/33: Totalrevision der Milchqualitätsverordnung (neu Milchprüfungsverordnung) / Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion · 5 Seiten

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Der Begriff der “Qualitätskontrolle der Milch“ soll durch den Begriff “Milchprüfung“ abgelöst werden, weil unter Qualitätskontrolle viel mehr verstanden werden kann als das, was die in dieser Verordnung geregelte amtliche Milchprüfung, bestehend aus dem Ergebnis der drei künftigen Untersuchungsparameter, umfasst.

Inhaltlich sollen die Beanstandungswerte bei der Bestimmung der somatischen Zellen und bei der Keimzahlbestimmung unverändert bleiben. Hingegen soll die Überwachung der Parameter gestärkt und dem europäischen Niveau angepasst werden. Deshalb sollen künftig von jeder Milchproduzentin und jedem Milchproduzenten monatlich zwei Proben untersucht werden. Bei der Keimzahl und der Zellzahl wird aus den zwei Monatswerten der geometrische Mittelwert als offizielles Ergebnis berechnet. Bei der Hemmstoffuntersuchung zählt nach wie vor das Einzelergebnis.

III. Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Milchprüfungsverordnung (MiPV)

Artikel 1

Entspricht im Wesentlichen Artikel 1 MQV mit der Ausnahme, dass die Beiträge des Bundes an die Beratungstätigkeit als Regelungsgegenstand wegfallen.

Artikel 2

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) soll wie bis anhin technische Vorschriften erlassen können. Solche finden sich heute in der VHyMP.

Artikel 3

Absatz 1 entspricht – abgesehen von einer redaktionellen Anpassung – Artikel 3 MQV.

Gemäss Absatz 2 soll die Milchbranche für die Durchführung, die Koordination, die Weiterentwicklung der Milchprüfung sowie für die Aufsicht über die Milchprüfung zuständig sein. Sie ist verantwortlich, dass die Milch geprüft wird.

Wie sich die Milchbranche für die Erfüllung dieser Aufgaben organisiert, soll grundsätzlich ihr überlassen werden. Es wird einzig vorgeschrieben, dass sie eine Administrationsstelle bezeichnet, welche für die Übermittlung der Prüfungsergebnisse (Art. 6) sowie das Inkasso der Beiträge an die Kosten der Milchprüfung (Art. 9 Abs. 4) verantwortlich ist. Nach dem Willen der Milchbranche soll die TSM Treuhand GmbH wie bis anhin die Administrationsstelle sein.

Artikel 4

Diese Bestimmung entspricht Artikel 4 MQV. Neu ist nicht mehr von Qualitätskontrolle, sondern von der Milchprüfung die Rede.

Artikel 5

Entspricht Art. 5 MQV.