Vorlage

Vernehmlassung 2010/33: Totalrevision der Milchqualitätsverordnung (neu Milchprüfungsverordnung) / Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Milchprüfungsverordnung (MiPV)

vom

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 sowie 37 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921

und die Artikel 10 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Hygiene bei der Milchproduktion;

b. die Prüfung der Hygiene der Milch.

Art. 2 Technische Vorschriften

1Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erlässt Vorschriften technischer Natur über die Hygiene bei der Milchproduktion, insbesondere über die Fütterung und Tierhaltung, die Tiergesundheit, die Anforderungen an die Milch, die Milchgewinnung, die Milchbehandlung und -lagerung, die Reinigung und Desinfektion sowie die Gebäude, Anlagen und Geräte.

2Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Richtlinien und Normen sowie die Anforderungen zur Erhaltung der Exportfähigkeit der Milch und der Milchprodukte.

Art. 3 Verantwortlichkeit

1Die Milchproduzentinnen und Milchproduzenten (Produzentinnen und Produzenten) sind für die hygienische Milchproduktion verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Vorschriften über die Hygiene nach Artikel 2 Absatz 1 eingehalten und die eingesetzten Mittel und Hilfsstoffe bestimmungsgemäss verwendet werden.

2Die Organisationen der Produzentinnen und Produzenten und der Milchverwerterinnen und Milchverwerter (Verwerterinnen und Verwerter) (Produzenten- und Verwerterorganisationen) sind für die Durchführung, die Koordination und die

1 SR 817.0

2 SR 910.1