Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/33: Totalrevision der Milchqualitätsverordnung (neu Milchprüfungsverordnung) / Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion · 6 Seiten
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Zu Artikel 5
Der Kanton FR fordert, dass die Prüflaboratorien nach Absprache mit den kantonalen Vollzugsstellen die Produzenten bestimmen, deren Milch von der Prüfung ausgenommen ist.
Zu Artikel 6
Die Kantone LU, FR, ZG sowie VSKT beantragen, dass die Vollzugsstellen von den Prüflaboratorien auch aktiv auf Milchproduzenten aufmerksam gemacht werden, bei denen eine Beanstandung anlässlich der nächsten Milchprüfung zur Milchliefersperre führen kann.
Zu Artikel 7
Die Zugriffsberechtigung soll auf die öffentlich-rechtlich erhobenen Daten beschränkt sein (TSM). Die Kantone NE, BE sowie CASEi beantragen, dass auch Milchberatungsdienste, OMV und Bamos, dass auch Milchverarbeiter (insbes. Käser) Zugriff auf die Daten haben sollen,
Zu Artikel 8
Der Kanton AG wendet ein, dass es den beteiligten Parteien überlassen werden solle, ob sie ein Malussystem einheitlich untereinander regeln wollen. Nach ALN ZH und Strickhof soll in der Verordnung nur ein minimales Preisabzugssystem vorgeschrieben werden und im Übrigen den Beteiligten überlassen werden, ob sie ein weitergehendes Abzugssystem einführen wollen. Gemäss SBV, Emmi, FROMARTE, VMI und TSM sollen die Produzenten und Verwerter anstelle eines blossen Preisabzugssystems ein Qualitätsbezahlungssystem vereinbaren, womit auch gute Milchqualität entsprechend honoriert wird. ASR, SBVZ, Qualitas und Suisselab fordern ein Preisabzugs- und Zuschlagssystem, wobei allfällige Überschüsse für die Milchprüfung und die Beratungstätigkeit einzusetzen sind.
Zu Artikel 9
Die Kantone SZ, GR, NW sowie LaBeCo und Strickhof beantragen, dass der Bund Mittel für die zusätzlich geforderten Proben bereitstellt; die Mehrkosten sollen nicht ausschliesslich auf die Produzenten abgewälzt werden. Nach den Kantonen BE, UR sowie TSM, SBV, ASR, SBVZ, VMI, Emmi, FROMARTE, Qualitas und Suisselab soll sichergestellt werden, dass sich der Bund an den Kosten der Milchprüfung beteiligt.
Suisselab, Qualitas, ASR, SBVZ fordern, dass anstelle der Produzenten- und Verwerterorganisationen die Produzenten und Verwerter die Kosten der Milchprüfung tragen; die Kostenaufteilung soll im Rahmen der Milchkaufverträge erfolgen. TSM beantragt, dass der Beitrag der Branche via einen Beitrag je Milchproduzent, welcher der Milchprüfung unterliegt, erfolgt; die Kostenaufteilung zwischen Produzenten und Verwertern soll der Branche überlassen werden. BAMOS und OMV wollen, dass die Kosten der Probenahmen als Beitrag der Milchproduzenten und -verarbeiter in die Gesamtkosten der Milchprüfung miteingerechnet werden. Gemäss SBV sollen die Milchkäufer die Kosten, welche die bewilligten Kredite des Bundes übersteigen, anteilsmässig nach Anzahl Produzenten tragen.
Zu Artikel 10
Die Kantone AG, TG, SG, SO, SZ, ZH und VCKS beantragen aufgrund Artikel 64 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung die Streichung dieser Bestimmung.
Zu Artikel 11
Die Kantone FR, SG, SO sowie VKCS und VSKT fordern, dass die Voraussetzung der Akkreditierung nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 auch für die von den Prüflaboratorien mit Aufgaben betrauten Stellen gemäss Absatz 3 (Unterauftragnehmer) gelten. Wei-