Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/33: Totalrevision der Milchqualitätsverordnung (neu Milchprüfungsverordnung) / Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion · 6 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
ter soll gemäss den Kantonen SG, SO sowie VKCS die Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe c gestrichen werden. Suisselab und Qualitas verlangen, dass die Prüflaboratorien ihren Sitz in der Schweiz haben müssen.
SBV, Emmi, FROMARTE und TSM beantragen, dass das BVET vor Erlass der technischen Weisungen über die Mindeststandards der Prüflaboratorien die nationalen Produzenten- und Verwerterorganisationen anhört, da die Festlegung der Anforderungen oft auch kostenrelevant sei.
Zu Artikel 13
Gemäss den Kantonen AG, SG, SO, ZH sowie VKCS und Emmi soll die Bestimmung gestrichen werden. Es wird argumentiert, dass die Benennung von Nationalen Referenzlaboratorien in Artikel 36 des Lebensmittelgesetzes festgelegt sei und deren Anforderungen und Aufgaben in Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für den ganzen Lebensmittelbereich einheitlich in einer Verordnung umschrieben werden solle.
Zu Artikel 14
In Absatz 2 soll festgehalten werden, dass die Kontrollen nicht nur durch einen amtlichen Tierarzt, sondern generell von einem Tierarzt oder einem amtlich zugelassenen Kontrolleur vorgenommen werden dürfen (ASR, Emmi, VMI). Die Kontrollen sollen im Rahmen der übrigen Inspektionen erfolgen, und es soll nicht zu einer Verschärfung der Kontrollen und zu Doppelspurigkeiten kommen (SZ, TSM, Emmi, VMI, Qualitas, Suisselab, ASR, SBVZ).
Zu Artikel 15
Eine Milchliefersperre soll aus Gründen der Praktikabilität bei den Kriterien Keimzahl und somatische Zellen bereits nach der dritten Beanstandung innert vier Monaten verfügt werden (GL). Andererseits wird gefordert, dass der Beurteilungszeitraum auf sechs Monate erstreckt werde (AG).
2. Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion
Zu Artikel 1
Der Geltungsbereich der VHyMP soll angepasst werden, so dass dieser auch die Anforderungen an den Transport der Milch (Art. 15) sowie an die Milchsammelstellen analog der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfasst (SO, AG, ZH, VKCS, VSKT).
Zu Artikel 8
Die Erhöhung der Probefrequenz auf 24 Proben im Jahr wird zum einen befürwortet (AR, BE, BS, LU, NE, SZ, SG, NW, GL, GR, GE, RGD, SKS), zum anderen abgelehnt (AG, ZG, UR, SO, ZH, SOBV, VKCS). Gegen die Erhöhung der Probenahmen wird vorgebracht, dass eine solche dem der Verordnung zugrunde liegenden risikobasierten Ansatz wiederspreche, mit Mehrkosten verbunden und für eine Anpassung an das EU-Recht nicht erforderlich sei. Gefordert wurde u.a., dass die bisherige Untersuchungsfrequenz von 14 Proben im Jahr beibehalten werde (AG, UR, SO, ZH, VKCS), dass die Probenhäufigkeit an die Vorgaben gemäss der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angepasst werde bzw. dass die Erhöhung der Probefrequenz an die Übernahme der Hygieneanforderungen bzw. Beanstandungswerte des EU-Rechts gekoppelt werde (FR, SZ, ZH, TG, VKCS). Weiter wird beantragt, dass im Verordnungstext nicht von mindestens zwei Proben gesprochen werden solle, sondern dieser Zusatz gestrichen werde, da mehr als zwei Proben zu höheren Kosten führen würden (SBV, TSM, Emmi). Die Beibehaltung der Hygieneanforderungen an die Milch wird einerseits begrüsst (AR, BE, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, SG, ALN ZH, VSKT, Strickhof, CASEi, TSM, BAMOS, SBV, ASR, FROMARTE, Emmi, ELSA, OMV, VMI, Suisselab, Qualitas, LaBeCo, SKS). Andererseits wird geltend gemacht, dass das Kriterium des Gefrierpunkts nicht gestri-