Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/4: Änderung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) und dem neuen Anhang 1 · 9 Seiten
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Hinzugezählt werden 50 Basispunkte (50 bp bzw. 0.5 %) für die Emissions- und Beschaffungskosten (Börseneinführungs- und Kotierungsgebühren, Management Fees als Entschädigung für die federführende Bank, Spesen für Inserate, Prospekte, Druck, Kontoführungskosten etc.). Insgesamt wird die Summe der beiden Zuschläge als gesamthafter Zuschlag auf dem Fremdkapital bezeichnet.
4. Glättungsregel
Die Nachhaltigkeit des WACC wird erreicht, indem für alle vier zu bestimmenden Parameter (Kapitel 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5) Grenzwerte gebildet werden. Eine Anpassung des jeweiligen Parameters erfolgt erst bei einer Über- oder Unterschreitung eines Grenzwertes zwei Jahre in Serie. Wird ein Parameter an den höheren (tieferen) Grenzwert angepasst und dieser hat den nächst höheren (tieferen) Grenzwert bereits im Vorjahr überschritten (unterschritten), so gilt dies als erstmalige Überschreitung (Unterschreitung) des nächst höheren (tieferen) Grenzwertes. Die Festlegung der jeweils zu definierenden Parameterwerte im Verhältnis zu den Grenzwerten erfolgt gemäss Tabelle 1.
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