Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Der Ruf nach schärferen Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung
1.1.1.1 Schutz im Falle der Meldung von Missständen
Am 22. Juni 2007 überwies das Parlament die Motion Gysin (03.3212) "Gesetzlicher Schutz für Hinweisgeber von Korruption" vom 7. Mai 2003. Punkt zwei der Motion verlangt, dass die Sanktion gemäss Art. 336a Abs. 2 OR geprüft und im Bedarfsfall eine schärfere Sanktion vorgeschlagen werde. In Erfüllung dieser Motion hat der Bundesrat am 5. Dezember 2008 einen Vorentwurf zu einer Teilrevision des Obligationenrechtes (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) in die Vernehmlassung geschickt. Eine schärfere Sanktion bei einer Kündigung nach Meldung solcher Missstände wurde geprüft1. Schliesslich ging der Bundesrat mit seinem Vorschlag aber nicht über das hinaus, was der Gesetzgeber anlässlich der 1988 erfolgten Revision des Kündigungsrechts beschlossen hatte (vgl. Ziff. 1.1.3.1). Entsprechend schlug er vor, als Sanktion bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung die Entschädigung beizubehalten. Er verzichtete auch darauf, zum besseren Schutz des Meldenden einen höheren Maximalbetrag festzusetzen.
Die Vernehmlassung lief am 31. März 2009 ab. Der Bundesrat hat vom Ergebnis am 16. Dezember 2009 Kenntnis genommen. In den Vernehmlassungsantworten kamen diametral entgegengesetzte Standpunkte zum Ausdruck. Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer ging davon aus, dass das geltende Recht genüge und die vorgeschlagene Revision überflüssig sei. Ein anderer Teil befürwortete eine Revision, hielt die vorgeschlagene aber für nicht ausreichend, um die Arbeitnehmenden, die Missstände melden, wirkungsvoll zu schützen. Besonders hervorgehoben wurde dabei die fehlende Strenge der Sanktion im Fall einer Rachekündigung. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer schlugen in diesem Zusammenhang vor, dass eine Kündigung nach einer gerechtfertigten Meldung annullierbar sein müsse. Andere verlangten ferner, die Sanktion auch bei den übrigen Fällen missbräuchlicher Kündigungen zu überprüfen. Die Kritik stammte dabei nicht nur von den Gewerkschaften und ihnen nahestehenden Parteien. Auch etliche Kantone, Organisationen, die sich dem Kampf gegen die Korruption verschrieben haben, und akademische Kreise teilten sie2.
1.1.1.2 Klage des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) hat am 14. Mai 2003 bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) eine Klage gegen die Schweiz eingereicht. Die Klage betrifft die Sanktion bei missbräuchlicher Kündigung von Gewerkschaftsvertreterinnen und Gewerkschaftsvertretern. Der SGB ist in diesem Zusammenhang
1 Vorentwurf zur Teilrevision des Obligationenrechtes (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) vom 5. Dezember 2008, Ziffer 1.2.5
2 Vgl. Justiz- und Polizeidepartement, Bericht über die Resultate der Vernehmlassung, Dezember 2009, Ziff. 3.2.1.