Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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der Meinung, dass die schweizerische Gesetzgebung nicht den Anforderungen von Art. 1 des Übereinkommens Nr. 98 der IAO über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen3 genüge. Diese Bestimmung hält fest, dass Arbeitnehmende vor jeder gegen die Vereinigungsfreiheit gerichteten unterschiedlichen Behandlung, die im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung steht, angemessen zu schützen sind (Abs. 1). Insbesondere müssen Arbeitnehmende vor einer Kündigung oder sonstigen Benachteiligung geschützt werden, wenn sie einer Gewerkschaft angehören oder sich ausserhalb der Arbeitszeit oder mit Zustimmung des Arbeitgebers auch während der Arbeitszeit gewerkschaftlich betätigen (Abs. 2 Bst. b).

Im Wesentlichen behauptet der SGB, dass die im schweizerischen Recht vorgesehene Sanktion zu wenig abschreckend sei, um dem Übereinkommen zu genügen. In den meisten Fällen würde von den Gerichten eine Entschädigung in der Höhe von bloss drei Monatslöhnen zugesprochen. Aber auch die Maximalentschädigung von sechs Monaten genüge nicht, um die Arbeitgeber davon abzuhalten, gegen die Gewerkschaftsfreiheit zu verstossen. Gemäss dem SGB müsste die Schweiz, um ihren internationalen Verpflichtungen zu genügen, vorsehen, dass der entlassene Gewerkschaftsdelegierte bei einer missbräuchlichen Kündigung wieder eingestellt werde. Zwar könnten die Gerichte schon heute so verfahren, da das Übereinkommen Nr. 98 direkt anwendbar sei. Weil dies aber umstritten sei, liege es am Gesetzgeber einzuschreiten. Zur Untermauerung seiner Klage verwies der SGB auf diverse Fälle; weitere Fälle brachte er der IAO mit Mitteilung vom 7. April 2006 zur Kenntnis.

Der Bundesrat nahm mit Bericht vom 31. März 2004 zur Klage des SGB Stellung. Die IAO selber behandelte die Klage am 17. November 2004 (Fall Nr. 2265). Der zuständige IAO-Ausschuss für Gewerkschaftsfreiheit gab dabei zu Handen des Bundesrates eine Empfehlung ab, in der sie diesen anhielt, mit den interessierten Parteien Gespräche aufzunehmen, um die Lage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und, falls erforderlich, Massnahmen zu ergreifen, die einen wirksamen Rechtsschutz bieten. Ferner wollte der Ausschuss über den Fortgang des Verfahrens informiert werden.

Der Bundesrat konsultierte in der Folge die Tripartite Kommission für Angelegenheiten der IAO, welche aus Vertretern der Sozialpartner und der Behörden zusammengesetzt ist. Diese hat das Traktandum am 4. März 2005 und 18. August 2005 behandelt und beschlossen, weitere Abklärungen zu treffen. Dabei stellte sich heraus, dass die Standpunkte der Sozialpartner unvereinbar waren. Die Arbeitgeber waren der Meinung, dass das geltende Recht genügenden Schutz biete und es auch darum gehe, Raum zu lassen für vertragliche Lösungen. Die Gewerkschaften hielten umgekehrt dafür, dass neue gesetzliche Regeln nötig seien, und machten entsprechende Vorschläge. Am 16. Juni 2006 hat der Bundesrat den Ausschuss über das Ergebnis dieser Gespräche informiert.

Der Ausschuss hat die Klage am 15. November 2006 erneut behandelt und dem Bundesrat eine neue Empfehlung unterbreitet. Darin regte der Ausschuss insbesondere an, einen Kündigungsschutz nach der Art des Gleichstellungsgesetzes von Frau und Mann mit der Möglichkeit der Wiedereinstellung von Gewerkschaftsvertreterinnen und Gewerkschaftsvertretern vorzusehen, wenn diese das Opfer von gewerkschaftsfeindlichen Kündigungen werden.

3 SR 0.822.719.9