Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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vertrag und den damit verknüpften wirtschaftlichen und sozialen Interessen spezifisch sind. Arbeitnehmende stellen dem Arbeitgeber nicht nur ihre Dienste zur Verfügung, sondern es besteht auch ein Verhältnis der Subordination. Auch bestreiten Arbeitnehmende mit ihrem Lohn den Lebensunterhalt. Sie sind deshalb daran interessiert, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ihre Stelle darf nicht gefährdet sein, weil sie ihre Rechte wahrnehmen und in einem Subordinationsverhältnis stehen. Je nach den Umständen können sie aber auch den Wunsch haben, den Arbeitsplatz zu wechseln, um beruflich vorwärtszukommen. Der Arbeitgeber seinerseits ist am Erfolg des Unternehmens interessiert, das im wirtschaftlichen Wettbewerb steht. Er hat deshalb ebenfalls ein Interesse daran, Arbeitnehmende während längerer Zeit an seinen Betrieb zu binden. Gleichzeitig ist er daran interessiert, ein Arbeitsverhältnis auch wieder ohne grössere Schwierigkeiten auflösen zu können.

Die Beendigung des Arbeitsvertrags durch Ablauf der festgelegten Frist (Art. 334 Abs. 1 OR) und die Beendigung des Vertrages in gegenseitigem Einverständnis sind unmittelbarer Ausdruck der Vertragsfreiheit. Die Beendigung des Vertrages durch einseitige Willenserklärung - anerkannt für die unbefristeten Verträge (Art. 335 Abs. 1, 337 Abs. 1 OR) und, nach Ablauf von zehn Jahren, für befristete Verträge von mehr als zehn Jahren Dauer (Art. 334 Abs. 3 OR) - verhindert demgegenüber eine übermässige Bindung der Vertragsparteien. Der freie Wille findet seinen Ausdruck dabei auch darin, dass die ordentliche Kündigung nicht eigens zu begründen ist. Die den Vertrag kündigende Partei muss ihren Entschluss nur dann begründen, wenn der Vertragspartner dies verlangt (Art. 335 Abs. 2 OR). Die Verpflichtung zur Begründung bleibt dabei ohne Auswirkung auf die Gültigkeit der Kündigung4. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses wiederum ist nur aus wichtigen Gründen zulässig, entsprechend der Regelung, die für alle befristeten Verträge gilt5. Die auch in diesem Fall erwähnte schriftliche Begründung (Art. 337 Abs. 1, 2. Satz OR) ist gleicher Art wie Begründung bei einer ordentlichen Kündigung.

Das Anliegen, die Arbeitnehmenden zu schützen, drückt sich in der minimalen Kündigungsfrist von einem Monat nach der Probezeit aus (Art. 335 Abs. 2 OR). Diese Frist kann nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. Diese Bestimmung nützt aber auch dem Arbeitgeber, der nicht gezwungen ist, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer kurzfristig zu ersetzen6. Die Festschreibung gleicher Fristen für beide Parteien durch Art. 335a Abs. 1 OR entspringt dem Wunsch, die Vertragsparteien möglichst gleich zu behandeln (Paritätsprinzip)7.

Besondere Regeln gelten für Massenentlassungen (Art. 335d ff. OR). Deren Auswirkungen reichen erklärtermassen weiter, als dies bei Beendigung eines einzelnen Arbeitsverhältnisses der Fall ist. Betroffen davon ist die ganze Belegschaft (Art. 335f OR). Ferner ist eine Mitwirkung staatlicher Stellen vorgesehen (Art. 335g OR).

Kündigungsschutz

Die Art. 336 ff. OR regeln den Kündigungsschutz. Verboten sind die missbräuchliche ordentliche Kündigung (Art. 336 bis 336b OR), die ordentliche Kündigung zur

4 BGE 121 III 60, Erw. 3b

5 Vor kurzem: BGE 133 III 360, Erw. 8.1

6 Botschaft zur Volksinitiative «betreffend Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht» und zur Revision der Bestimmungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Obligationenrecht vom 9. Mai 1984, BBl 1984 II 551 (hiernach Botschaft 1984)

7 AB 1985 N 1118 ff. und Botschaft, Ziff. 612.32