Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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Auch über diese Empfehlung und ihre Folgen hat sich die Tripartite Kommission mehrmals unterhalten. Zusätzlich prüften die Dachorganisationen der Sozialpartner mehrere Optionen für eine Änderung des Obligationenrechts, auch sie, ohne einen Konsens für eine Lösung finden zu können. Am 26. September 2008 und am 1. Juli 2009 hat der Bundesrat den Ausschuss darüber informiert.

1.1.2 Haltung des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2009 von den Ergebnissen der Vernehmlassung zur Teilrevision des Obligationenrechtes (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) Kenntnis gekommen. Dabei erklärte er sich bereit, die Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. Überprüft werden sollte dabei nicht nur die Sanktion im Fall einer Kündigung wegen Meldung von Missständen am Arbeitsplatz, da sich die im Vernehmlassungsverfahren geäusserte Kritik ohne weiteres auch auf die übrigen Fälle missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigungen übertragen lässt. Auch erschien es dem Bundesrat nicht ratsam, unterschiedliche Sanktionen und Ausnahmen vorzusehen. Stattdessen sollten die Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung generell überprüft werden. Der Bundesrat hat deshalb das EJPD beauftragt, ihm im Jahr 2010 einen Vorentwurf zu dieser Frage vorzulegen.

Dabei hatte der Bundesrat auch die Klage des SGB wegen missbräuchlicher Kündigung von Gewerkschaftsvertreterinnen und Gewerkschaftsvertretern im Auge. Er wollte, dass diesem Problem bei der Überprüfung des Kündigungsschutzes besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, ohne dabei von seiner Meinung abzurücken, dass das schweizerische Recht im Einklang mit den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 98 steht. Er widersetzte sich damit auch der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Wiedereinstellung von Gewerkschaftsvertreterinnen und Gewerkschaftsvertretern die einzige Möglichkeit ist, einen angemessenen Schutz im Sinne des Übereinkommens zu gewährleisten. Der Bundesrat lehnte es ab, dass die Wiedereinstellung im schweizerischen Recht zur Regel wird.

1.1.3 Geltendes Recht

1.1.3.1 Kündigungsschutz

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der allgemeine Teil des Obligationenrechts (OR) enthält keine Bestimmungen über die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird aber in den Art. 334 ff. OR speziell geregelt. Diese Bestimmungen gewährleisten die Vertragsfreiheit, gestalten diese aus und setzen ihr damit gleichzeitig auch Grenzen. Berücksichtigung finden dabei Prinzipien und Interessen, wie sie auch bei anderen Vertragsverhältnissen zu beachten sind. So kann die Bindung an den einmal geschlossenen Vertrag keine absolute Geltung beanspruchen. Sie wird begrenzt durch das Verbot, sich übermässig zu binden sowie durch den persönlichen Charakter des Arbeitsverhältnisses und dem daraus abgeleiteten Vertrauensverhältnis. Darauf gründet auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis beendigen zu können. Zu diesen allgemeinen Prinzipien kommen Erwägungen, die für den Arbeits-