Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 11 Seiten
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Missständen auf 36 Monate erhöhen. Merkl fordert im Zusammenhang mit der Meldung von Missständen die Verankerung von Sanktionen im Verwaltungsrecht und im Strafrecht. FR schliesslich regt an, die Entschädigung bei Massenentlassungen zu erhöhen (Art. 336a Abs. 3 OR) und TI beantragt eine Verdoppelung in diesen Fällen.
Auf die durch die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gelösten Verfahrenshindernisse wird ebenfalls verwiesen. So verleitet die Streitwertgrenze von 30 000 Franken für ein kostenloses Verfahren die Arbeitnehmenden dazu, ihre Forderungen auf diese Grenze zu beschränken und auf einen Teil der Entschädigung zu verzichten (BS, TI, DJS). Die Teilklage (Art. 86 ZPO) sei zwar möglich, sie habe jedoch andere prozessuale Nachteile (TI). Die neuen Regeln der ZPO wie das vereinfachte Verfahren bis zu 30 000 Franken oder die Teilklage werden andererseits auch als vorteilhaft betrachtet (CCTI). Aufgrund der Möglichkeit der unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 ZPO) werde das Bundesgericht seine betreffende Praxis voraussichtlich lockern und es den Arbeitnehmenden so ermöglichen, den
Höchstbetrag einzuklagen (AIHK). Bevor eine Verdoppelung des Höchstbetrags beschlossen werde, sollte zumindest abgewartet werden, wie die neue Bestimmung angewendet wird.
3.2.3 Art. 336 Abs. 4 und 336a Abs. 4; Art. 361 und 362
Mit den unter Ziff. 3.1.1 genannten Ausnahmen deckt sich die Haltung der Vernehmlassungsteilnehmer gegenüber diesen Änderungen mit jener gegenüber dem Regelungsbedarf.
Die Teilnehmer, die diese Änderungen ablehnen, wollen vom Paritätsgrundsatz nicht abweichen und halten fest, dass der Ausbau des Kündigungsschutzes in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) nicht in Frage gestellt wird (SAGV). Für Arbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermassen günstige Lösungen seien im Übrigen unvorstellbar (FER, SGV). Die einem GAV unterstehenden Personen würden ihre Zustimmung für solche Lösungen nicht geben, wenn der GAV als allgemein verbindlich erklärt würde, was das flexible Arbeitsrecht aushöhle und den unternehmerischen Spielraum schwäche (FDP). Die wichtige Regel nach Artikel 336 Absatz 3 OR zur Dauer des Mandats der Arbeitnehmervertreter bei Firmenübernahmen würde ausgehebelt,
wenn durch vertragliche Vereinbarungen davon abgewichen werden könnte (SAGV).
Andererseits könnte auch nur die Erhöhung des Betrags der Entschädigung vertraglich geregelt werden, jedoch nicht die Nichtigkeit einer Kündigung (CP). Oder vertragliche Abweichungen könnten nur in den GAV oder in Normalarbeitsverträgen zugelassen werden (NW) oder lediglich die Entschädigung bei fristloser Entlassung nach Artikel 337c Absatz 3 OR (GR) betreffen.
JU schlägt vor, den Paritätsgrundsatz fallen zu lassen und die Artikel 336 und 336a OR nur als relativ zwingende Bestimmungen aufzunehmen.
3.2.4 Art. 5 Abs. 4 GlG
Die Ansichten zur vorgeschlagenen Änderung entsprechen jenen zur Erhöhung des Höchstbetrags der Entschädigung (Ziff. 3.2.2). FR und ZH regen an, den Höchstbetrag der Entschädigung bei diskriminierender Ablehnung der Anstellung zu verdoppeln und die bestehende Obergrenze für Fälle, in denen mehrere Personen eine Entschädigung fordern, aufzuheben (auch von der SKG beantragt).