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Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 11 Seiten

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3.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

3.2.1 Art. 336 Abs. 2 Bst. b

Je nachdem, ob ein Regelungsbedarf anerkannt wurde oder nicht, wurde dieser Bestimmung zugestimmt oder wurde sie abgelehnt. Die Ausnahme bilden einige wenige Vernehmlassungsteilnehmer, die oben genannt werden (Ziff. 3.1.1).

Das Verbot, Arbeitnehmervertretern aus objektiven Gründen zu kündigen, wird mit verschiedenen Argumenten abgelehnt. Abgesehen davon, dass der durch geltendes Recht gewährte Schutz als ausreichend erachtet wird, wird die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen bei Betriebsschliessungen oder wirtschaftlichen Problemen als unverzichtbar angesehen (AI, BL, BS, GR, JU, TG, CP, FER, UNIL, UNISG, SAGV, SGV, SVV). Auch die im Bericht genannten Alternativen zur Kündigung werden als wenig realistisch beurteilt (AI, CP, FER, UNIL). Vielmehr wird die Bedeutung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit herausgestrichen – die Unternehmer müssen für die Reorganisation ihrer Unternehmen weiterhin die am besten geeigneten Massnahmen treffen können (BS, SO, SAGV). Die Arbeitnehmervertreter nicht entlassen zu können, führe andererseits zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmenden (AI, BS, GR, SO, FDP, SVP, FER, SAGV), die wiederum der Akzeptanz der Vertreter durch die anderen Arbeitnehmenden schaden würde (SAGV). Auch der Anreiz zur Schaffung von Personalkommissionen ginge dadurch verloren (GR). Die Ausweitung des Kündigungsschutzes muss auf die Gesamtarbeitsverträge beschränkt bleiben (SAGV). Der SFF weist auf das Missbrauchspotenzial hin: Personen könnten sich wählen lassen, um eine aus anderen Gründen drohende Kündigung zu vermeiden. Gemäss H+ verträgt sich eine solche Ausweitung des Begriffs der missbräuchlichen Kündigung nicht mit einer so strengen Sanktion wie jene nach Artikel 336a Absatz 2 VE-OR.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, das Verbot der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken. Nach Ansicht von OW sollte das Verbot ausschliesslich bei Massenentlassungen gelten. Die UNIL schlägt vor, die Möglichkeit der Kündigung beizubehalten für den Fall, dass sich ein Arbeitgeber mit wirtschaftlichen Problemen aus objektiven Gründen in Zusammenhang mit dem Wert der Arbeit oder mit der Arbeitsstelle dafür entscheidet. Der VSEI und die AIHK fordern ebenfalls eine Beschränkung des Kündigungsschutzes auf Massenentlassungen. Die AIHK unterbreitet den Vorschlag, das Kündigungsverbot auf den Zeitraum zu beschränken, während dessen die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte erforderlich ist; der VSEI möchte es auf die Zeit bis zum Abschluss der Restrukturierung des Unternehmens beschränken.

Anstelle der unterbreiteten Änderung schlägt die UNILU eine Generalklausel vor,

wonach der Arbeitgeber beweisen kann, dass die Kündigung nicht der Hinderung der rechtmässigen Ausübung der Funktionen des Arbeitnehmervertreters diente oder Folge davon war. Die UNISG regt an, den Schutz durch eine längere Kündigungsfrist zu gewährleisten, etwa eine Frist von zwölf Monaten.

Mehrere Vorschläge zielen auch in Richtung einer Erweiterung des Schutzes. Gemäss NE, GPS, SP, KV Schweiz, SGB und Travail.Suisse sollte der Schutz auf die Zeiträume vor und nach der Ausübung der Funktion ausgeweitet werden. Es wird eine Koordinierung mit Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangt, gemäss welchem die Arbeitnehmenden während der Ausübung ihres Mandats und nach dessen Been-