Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 11 Seiten

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3.3 Weitere Bemerkungen und Vorschläge

3.3.1 Bemerkungen

GR und ZH halten fest, dass die Vorlage im Gegensatz zu den Feststellungen im erläuternden Bericht für die Kantone und Gemeinden, die die kündigungsrechtlichen Bestimmungen des OR auf ihr Personal anwenden, sehr wohl Folgen hat.

JU und SO machen auf ihr eigenes Personalrecht aufmerksam, das eine Entschädigung zwischen sechs und zwölf Monatslöhnen vorsieht. Die Anwendung dieser Sanktion habe zu keinen besonderen Problemen geführt. Lausanne andererseits hebt hervor, dass sein Personalrecht die Wiedereinstellung kennt.

3.3.2 Vorschläge

Es werden weitere Verbesserungen für den Kündigungsschutz vorgeschlagen.

Die SP beantragt, dass für jede Kündigung ein gerechtfertigter Grund vorliegen muss. Die UNILU schlägt vor, bei den Gründen nach Artikel 336 Absatz 2 OR Missbräuchlichkeit zu vermuten oder dass die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmerfunktionär ohne Aufforderung schriftlich begründet werden muss. Gemäss Merkl und der zhaw sollte der Arbeitnehmer lediglich glaubhaft machen müssen, dass ihm aus einem missbräuchlichen Grund gekündigt wurde; für Merkl gilt dies im Falle der Meldung von Missständen, für die zhaw allgemein oder subsidiär unter Beschränkung auf die Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz der Persönlichkeit oder der Ausübung verfassungsmässiger Rechte (Art. 336 Abs. 1 Bst. a und b OR). Merkl regt auch an, Arbeitnehmende, die Missstände melden, vor dem Risiko eines mangelhaften oder verzögert ausgestellten Zeugnisses zu schützen.

Gefordert werden auch Anpassungen der neuen Zivilprozessordnung (ZPO) (siehe Kritikpunkte unter Ziff. 3.2.2 oben). BS und die SP verlangen eine Erhöhung der Streitwertgrenze für das kostenlose Verfahren; die Obergrenze sollte mindestens 50 000 Franken betragen (SP). Artikel 107 ZPO sollte die Gerichte auch zwingen, bei der Verteilung nach Ermessen die grundsätzliche Gutheissung der Klage zu berücksichtigen (DJS). Gegenwärtig verteilten die Gerichte die Kosten bei einer Verteilung nach Ermessen allzu oft im Verhältnis dazu, inwiefern sie die Klage gutheissen, was die Arbeitnehmenden davon abhalte, eine hohe Forderung zu stellen. Das Risiko für das Inkasso der Kosten sollte auch nicht zulasten der klagenden Partei gehen, wie dies in Artikel 111 ZPO vorgesehen ist (DJS). Denn entsprechend dieser Bestimmung trägt der Arbeitnehmer das Risiko bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Die SP schlägt vor, Artikel 336b OR zu streichen.

Im Gegensatz dazu wird der Kündigungsschutz auch als zu weit angesehen. Der Begriff der missbräuchlichen Kündigung sollte auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Kündigungsgrund selbst missbräuchlich sei; davon ausgeschlossen bleiben sollten insbesondere die Art und Weise, wie die Kündigung ausgesprochen wurde, und das Bestehen eines klaren Missverhältnisses zwischen den vorliegenden Interessen (CP). Die Unterbrechung der Kündigungsfrist bei Krankheit oder Unfall (Art. 336c Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 OR) sollte zur Vermeidung von Missbräuchen ausschliesslich ab dem fünften Tag der Verhinderung gelten (FER, SGV). Zwar werde in der Rechtsprechung das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei sehr kurzer Arbeitsunfähigkeit bejaht, es sei bisher aber nur sehr selten anerkannt worden.