Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 11 Seiten

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digung geschützt sind. Die Teilnehmer empfehlen, den Kündigungsschutz auf ein Jahr nach Beendigung des Mandats auszuweiten. Der Schutz könnte auch die Wahlphase umfassen (KV Schweiz), zum Zeitpunkt der Einreichung der Kandidatur beginnen und ab dann ein Jahr lang bestehen (NE, SP, SGB) oder ein Jahr vor Einreichung der Kandidatur einsetzen (GPS, Travail.Suisse).

3.2.2 Art. 336a Abs. 2 und 337c Abs. 3

Die Ansichten der Vernehmlassungsteilnehmer zur Erhöhung des Höchstbetrags für die Entschädigung entsprechen, mit einigen Ausnahmen (vgl. Ziff. 3.1.1. oben), jeweils ihrer Haltung gegenüber dem Regelungsbedarf.

Verschiedene Argumente werden gegen diese Änderung vorgebracht. So wird das geltende Recht als ausreichend erachtet (TG, FDP, SVP, CP, FER, SAGV, SVV). Das Gericht verfüge über einen recht weiten Ermessensspielraum, es müsse nur selten das Maximum verhängen (SAGV, SVV). Über den Betrag der Entschädigung hinaus entstünden auch hohe Kosten wie Verfahrenskosten und Reputationsschäden, die vor allem für die KMU schwer wögen (FER, SAGV, SGV). Die UNISG,

grundsätzlich für die Änderung, hebt hervor, dass der Arbeitgeber auch in jenen häufigen Fällen höhere Kosten tragen müsste, in denen ein Vergleich abgeschlossen werde, da seine Verhandlungsposition geschwächt sein würde. Entgegen den Aussagen im erläuternden Bericht würden die festgelegten Entschädigungen generell erhöht (SAGV, SBV). Auch eine verstärkte Abschreckungswirkung sei nicht nötig, denn die Arbeitgeber sprächen die Kündigung nach Treu und Glauben aus und nicht mit Blick auf eine mehr oder weniger hohe anfallende Entschädigung (SAGV). Auch für grosse Unternehmen bestehe ein genügender Anreiz zur Zurückhaltung, denn sie verfügten über Rechtsabteilungen, die von eventuell widerrechtlichen Kündigungen abrieten, und Reputationsschäden hätten für sie schwere Auswirkungen (SAGV).

Den Höchstbetrag auf zwölf Monate zu erhöhen hätte ohnehin nicht die gewünschte abschreckende Wirkung auf sie (SwissRetail). Der Begriff der missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung sei weit gefasst und rechtfertige eine so strenge Sanktion nicht (SVP, FER). Ebenso befürchten einige Vernehmlassungsteilnehmer, dass die fristlose Kündigung nicht mehr ausgesprochen würde, selbst wenn sie sich aufdrängt, denn sie würde zu grosse finanzielle Risiken bergen (BL, BS, TG, SAGV,

SVV). H+ begrüsst die vorgeschlagene Erhöhung des Höchstbetrags, ist aber der Ansicht, dass der Begriff der missbräuchlichen Kündigung weiterhin eng gefasst werden muss.

Es werden verschiedene Vorschläge zur Beschränkung der Entschädigungen unterbreitet, die sonst recht hoch ausfallen könnten, wenn der Höchstbetrag auf zwölf Monatslöhne erhöht wird. So könnte der Betrag plafoniert oder an einen Durchschnittslohn gekoppelt werden (UNIL, UNISG). Anstelle des Lohnes als Masseinheit könnte auch ein Höchstbetrag festgelegt werden (UNIL).

Ferner wurden auch Vorschläge zur Ausweitung des Kündigungsschutzes unterbreitet. Im Gegensatz zu den Feststellungen im erläuternden Bericht sollte die Erhöhung des Höchstbetrags die Gerichte dazu bewegen, höhere Entschädigungen festzulegen (GPS, SP, SGB). Die Kündigung wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit sollte in jedem Fall mit dem Höchstbetrag sanktioniert werden (UNILU). Oder die zwölf Monatlöhne sollten in der Regel den Höchstbetrag darstellen, in Ausnahmefällen aber auch überschritten werden können. Für die Entschädigung könnte eine Mindestgrenze festgelegt werden (UNILU). Transfair schlägt ein Minimum von sechs und ein Maximum von achtzehn Monatslöhnen vor, TInt möchte das Maximum bei Meldung von