Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 11 Seiten
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nicht vorgeschlagen werden sollte (Argumente und Vorschläge siehe unter Ziff. 3.2.2 und 3.3.2 unten).
Auch einige nicht begrüsste Teilnehmer treten für die Wiedereinstellung von entlassenen Arbeitnehmenden ein. Amnesty und transfair plädieren für die Wiedereinstellung von Arbeitnehmenden, denen wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit gekündigt wurde, und Lausanne für die Wiederanstellung von Arbeitnehmervertretern; für TInt drängt sich diese Sanktion in Bezug auf Arbeitnehmende auf, die Missstände am Arbeitsplatz gemeldet haben.
Zur Rechtfertigung dieses Vorschlags werden verschiedene Argumente vorgebracht. GPS, SP, DJS, IVA, KV Schweiz, SGB und Travail.Suisse sind der Meinung, dass die Sanktion ihre präventive Wirkung nur dann genügend entfalten kann, wenn sie mit einer Wiedereinstellung verbunden ist, insbesondere bei Ausübung einer gewerkschaftlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Sozialpartnerschaft. Es wird auch in Erinnerung gerufen, dass der Zweck der Sanktion darin besteht, ein Verhalten zu ahnden, das vom Gesetz nicht geschützt wird (IVA). Die Wiedereinstellung sei auch eine praktikable Lösung (SP, DJS, IVA, SGB). Sie sei in einigen Fällen bereits zur Anwendung gekommen und es könne ein Verfahren für die provisorische Wiedereinstellung eingeführt werden (DJS, IVA). Der Arbeitnehmer müsse den missbräuchlichen Kündigungsgrund auch nachweisen, womit die Kündigungen nicht systematisch ausgesetzt würden (IVA). Und selbst wenn die Kündigung schliesslich nicht ausgesprochen werde, sei die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers durch die Sanktion gestärkt, was eine stärkere präventive Wirkung habe (DJS). Im Übrigen könne der Arbeitnehmer seine Rechte ausschliesslich aufgrund dieser Massnahme während des Arbeitsverhältnisses geltend machen (IVA). Das Verfahren nach Artikel 336b OR und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 seien in der Praxis nicht zur Anwendung gekommen (DJS, IVA). Die zhaw weist darauf hin, dass die Annullierung einer Kündigung – im GlG oder im Bundespersonalrecht bei Kündigung zur Unzeit vorgesehen – dem schweizerischen System des Kündigungsschutzes nicht fremd sei.
Spezifisch in Bezug auf die Kündigung wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit oder gegenüber Arbeitnehmervertretern stützen sich GPS, SP, DJS, KV Schweiz, SGB und Travail.Suisse auf das Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen. Sie vertreten die Meinung, dass das Schweizer Recht das Übereinkommen nicht respektiert. Gemäss GPS, SP, KV Schweiz und SGB ist die gewerkschaftliche Tätigkeit ebenso wie die Gleichstellung von Frau und Mann verfassungsrechtlich geschützt. In Artikel 10 GlG sei die Annullierbarkeit einer Kündigung indes bereits vorgesehen.
Dieselben Teilnehmer als auch die DJS weisen zudem darauf hin, dass auch die Gesetzgebung anderer Länder die Wiedereinstellung kenne.
3.1.2.2. Weitere Vorschläge
Es wurden weitere Vorschläge zur Verbesserung des Kündigungsschutzes unterbreitet. Sie werden im Folgenden unter den Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln (Ziff. 3.2) oder unter den weiteren Vorschlägen (Ziff. 3.3) genannt.