Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 11 Seiten
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die engagierte Vertreterinnen und Vertreter nötig sind, wird hingewiesen (DJS,
KV Schweiz, IVA, SGB, UNILU) sowie auf die mit dieser Funktion verbundenen Risiken wie Arbeitsverlust und die Schwierigkeit, eine neue Stelle zu finden (DJS, IVA). Die Zunahme der antigewerkschaftlichen Kündigungen wird ebenfalls hervorgehoben und mit aktuellen Beispielen unterlegt (GPS, SGB, SP).
Die Teilnehmer, die den Vorentwurf ablehnen, unterstreichen den liberalen und flexiblen Charakter des schweizerischen Arbeitsrechts und dessen Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Schweiz (AG, BL, GE, TG, ZG, CVP, FDP, FER, SAGV, SBV, SGV, SVV). Die vorgeschlagenen Änderungen würden sich negativ auf das Stellenangebot auswirken (Verzicht auf Anstellung von Mitarbeitenden oder Anstieg der Anzahl prekärer Arbeitsverhältnisse) und den komparativen Vorteil einer weniger einschränkenden Gesetzgebung aufheben. Allgemein wird hervorgehoben, dass der Schutz durch das geltende Recht genügt. Bezüglich Höchstbetrags der Entschädigung wird an den 1988 im Parlament erzielten Kompromiss erinnert. Er behalte auch heute noch seine Gültigkeit (ZG, FDP, SVV). Die Erhöhung des Höchstbetrags sei insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht erforderlich; diese stellten die Mehrheit der Arbeitgeber in der Schweiz dar und würden darunter stark leiden.
3.1.2 Ausweitung des Kündigungsschutzes
3.1.2.1 Gültigkeit der Kündigung; Wiedereinstellung des Arbeitnehmers
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer unterstützen es ausdrücklich, dass mit der Vorlage die Gültigkeit einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung nicht in Frage gestellt werden soll (GE, GR, JU, SO, ZG, UNILU, UNINE, UNISG, SAGV).
Für einen Teil der Teilnehmer hingegen, die einen Regelungsbedarf sehen, geht der Vorentwurf in diesem Punkt zu wenig weit (LU, NE, CSP, GPS, SP, DJS, KV
Schweiz, IVA, SGB, Travail.Suisse). Die Wiedereinstellung von Arbeitnehmenden, die von einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung betroffen sind, sollte in bestimmten Fällen oder allgemein eingeführt werden. Dabei wird Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) als Modell herangezogen. Als Alternative zur Weiterführung der Arbeit an der gleichen Stelle wird auch eine Wiederanstellung in eine gleichwertige Stelle vorgeschlagen (LU, NE, CSP, GPS, SP, KV Schweiz, SGB, Travail.Suisse).
So regen die DJS und der IVA an, dass missbräuchliche Kündigungen annullierbar sein sollten; gemäss LU sowie SP sollte diese Möglichkeit vertieft geprüft werden. Die CSP bringt eine Wiedereinstellung in Fällen mit schweren wirtschaftlichen und sozialen Folgen vor (z. B. Alter oder langes Arbeitsverhältnis). NE, GPS, SP, DJS, KV Schweiz, IVA, SGB und Travail.Suisse verlangen die Wiedereinstellung für Arbeitnehmervertreter. Die DJS und der IVA schlagen eine Wiederanstellung für jegliche missbräuchliche Kündigungen vor, betonen aber auch, wie besonders wichtig der Schutz für die Arbeitnehmervertreter sei. NE, GPS, SP, SGB und Travail.Suisse beantragen ebenfalls eine Wiederanstellung bei missbräuchlichen Kündigungen aufgrund gewerkschaftlicher Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft (Art. 336 Abs. 2 Bst. a OR). Die DJS erachten es als unverzichtbar, die Verfahrensregeln zur Geltendmachung der Entschädigung zu verbessern, falls die Wiedereinstellung