Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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Behörde auf. Eine frühzeitige Information der ausländischen Behörde über die voraussichtliche Ablehnung des Gesuches kann dieser helfen, sofort nach einer anderen Lösung zu suchen.
Befindet sich das Kind bereits in der Schweiz und kann die Bewilligung für seine Betreuung den gesuchstellenden Pflegeeltern nicht erteilt werden (Abs. 2), hat die kantonale Behörde ebenfalls gemäss Absatz 1 vorzugehen. Sie trifft allfällig notwendige Massnahmen zum Schutz des Kindes und informiert die Zentrale Behörde des Kantons; diese legt das weitere Vorgehen mit der zuständigen ausländischen Behörde fest.
Dasselbe Vorgehen gemäss Absatz 2 wird nötig, wenn die Bewilligung für ein Betreuungsverhältnis, das nicht auf einem Behördenentscheid beruht, nicht erteilt werden kann und Pflegeeltern keine Anstalten treffen, das Kind zurückzubringen, bzw. sich die Eltern des Kindes nicht darum bemühen, dieses zurückzuholen (Abs. 3).
Absatz 4 erinnert die kantonale Behörde daran, dass das Wohl des Kindes für deren Entscheid leitend sein muss. Zu bedenken ist insbesondere, dass die Zustimmung der ausländischen Behörde, welche es dem betreuten Kind erlaubt, seine Pflegeeltern ins Ausland zu begleiten, in der Regel nicht leichtfertig erteilt wird, sondern das Ergebnis einer intensiven Interessenabwägung ist. Mit der Verweigerung der Bewilligung würde die kantonale Behörde ein beispielsweise zehnjähriges Kind dann in eine unzumutbare seelische Notlage bringen, wenn es seit seiner Geburt bei den Pflegeeltern gelebt hat, Teil dieser Familie geworden ist, möglicherweise nie Kontakt zu seinen leiblichen Eltern gehabt hat und eine Um- oder gar Rückplatzierung dem Wohl des Kindes nicht entspricht.
1.5.2 2. Abschnitt: Betreuung von Kindern im Ausland
Art. 74 Platzierung im Ausland durch Behördenentscheid
Hintergrund dieser Bestimmung bilden Fälle von Auslandsplatzierungen, die nicht positiv verlaufen sind und bei denen sich herausgestellt hat, dass die ausländischen Betreuungsplätze vielfach keine Bewilligung zur Aufnahme von Kindern hatten und/oder keiner Aufsicht unterstanden. Nicht selten war auch der Kontakt des Kindes zur schweizerischen Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hatte, ungenügend. Diese Fälle haben deutlich werden lassen, wie problematisch Platzierungen eines Kindes im Ausland sein können.
Im Hinblick darauf, dass sich viele Kantone in der Vernehmlassung über die Revisionsbedürftigkeit der PAVO für bundesrechtliche Bestimmungen zu Platzierungen im Ausland ausgesprochen haben, regelt dieser Abschnitt (Art. 74 f.) Platzierungen, die auf behördliche Anordnung hin veranlasst werden. Fälle von Auslandsplatzierungen, die von den Eltern des Kindes in Eigenregie, d.h. ohne Entscheid einer Behörde, vorgenommen werden, regelt der VE-2010 nicht mehr, sondern überlässt, wie in der Vernehmlassung 2009 allgemein gefordert, solche Platzierungen der elterlichen Eigenverantwortung.
Das in den Absätzen 2-4 vorgeschriebene Vorgehen bei Auslandsplatzierungen ist auch dann einzuhalten, wenn die Platzierung unter Mitwirkung eines Pflegeelterndienstes erfolgt (Abs. 5). Die platzierende Behörde kann somit ihre Verantwortung nicht an einen solchen Dienst abtreten, sondern hat selber dafür besorgt zu sein, dass der ausländische Betreuungsplatz den Anforderungen entspricht.
Einrichtungen, die ihnen zur Betreuung anvertraute Kinder Pflegeeltern oder einer anderen Einrichtung zur Betreuung anvertrauen wollen, benötigen dafür zusätzlich zur Einhaltung der