Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 14 Seiten
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1 Allgemein
1.1 Einleitung
Die Vernehmlassung über den Vorentwurf für eine Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) dauerte vom 17. September 2010 bis zum 20. Dezember 2010. Zur Teilnahme eingeladen wurden das Schweizerische Bundesgericht, die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die juristischen Fakultäten sowie weitere interessierte Organisationen.
Stellung genommen haben 26 Kantone, 7 politische Parteien und 41 Organisationen.
3 Organisationen1 und das Schweizerische Bundesgericht haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.
Zusätzlich sind 19 Stellungnahmen von nicht offiziell begrüssten Organisationen eingegangen.
1.2 Kurzvergleich VE-2009 - VE-2010
Vorliegend handelt es sich um die Auswertungsergebnisse der zweiten Vernehmlassung zur KiBeV, die zusammen mit der Verordnung über die Adoption von Kindern (AdoV; Adoptionsverordnung) das Ergebnis der Totalrevision der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO; Pflegekinderverordnung) bildet. Der 2009 in die Vernehmlassung geschickte erste Vorentwurf (VE-2009) wurde aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung von 2009 grundsätzlich überarbeitet und als neuer Entwurf (VE-2010) im Spätsommer 2010 in die Vernehmlassung geschickt.
Die Systematik und der Aufbau des VE-2010, d.h. die Aufteilung in Tages- und Vollzeitbetreuung sowie innerhalb dieser Bereiche in die Unterabschnitte Tages- bzw. Pflegeeltern und Tages- bzw. Vollzeiteinrichtungen, wurde aufgrund der positiven Rückmeldungen zum VE-2009 in der ersten Vernehmlassung beibehalten.
Änderungen wurden hauptsächlich im Bereich der Tagesbetreuung vorgenommen, indem die Elternautonomie gestärkt, gewisse Regelungen (v.a. Anzahl der betreuten Kinder) flexibler gestaltet und Anforderungen an Tageseinrichtungen verringert wurden. Hinzugekommen sind Bestimmungen über Tageselternorganisationen. Zudem wurden Verwandte und den Eltern nahestehende Personen generell von der Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern die Betreuung auf Veranlassung der Eltern zustande kommt.
2 Teilnehmende
Eine Liste der offiziellen Vernehmlassungsteilnehmenden findet sich im Anhang.
1 Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR), Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) sowie der Schweizerische Verband der Friedensrichter und Vermittler.