Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 14 Seiten
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4.5.3 Vollzeitbetreuung
Handelt es sich um den Bereich der Vollzeitbetreuung, stellt sich eine grosse Zahl der Vernehmlassungsteilnehmenden auf den Standpunkt, dass eine Befreiung von der Bewilligungspflicht selbst für Verwandte nicht angebracht sei, und zwar auch dann nicht, wenn die Betreuung, auch im weiteren Sinn, nicht mit einer Kindesschutzmassnahme in Zusammenhang steht. Denn die Verwandtschaft garantiere mitnichten für eine gute Betreuung von Kindern. AG weist darauf hin, dass ein hoher Anteil von Kindsmissbräuchen im familiären Umfeld vorkomme und Verwandte keine höhere Sicherheit für das Kind bieten würden. Daher sei die Berufung auf die Eigenverantwortung der Eltern im Bereich der Vollzeitbetreuung unangebracht (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GR, JU, NW, OW, SG, SH, UR, ZG, ZH [nur Grosseltern bewilligungsfrei]; CVP, GRÜNE, SP; as, CUR, EKFF, EKKJ, EmK, Int, KOKES [auch Grosseltern bewilligungspflichtig] KsCH [Grosseltern ebenfalls bewilligungspflichtig], KrCH [kritisch], PKAS, PF, ProJu, SODK [widerspricht der aktuellen Praxis in den Kantonen], SSV, SVBB, SVEO, TF-CH [Ablehnung für nahestehende Personen], UniLa). Im Gegenteil brauche es eine generelle Bewilligungspflicht für Pflegeeltern, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad oder davon, ob eine Unterbringung auf Veranlassung der Eltern erfolge (NW). Denn im Vollzeitbereich sei es mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Kindes irrelevant, ob eine Fremdplatzierung mit oder ohne behördlichen Entscheid getroffen würde; alle Kinder, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen, hätten denselben Anspruch auf Schutz und Entwicklung, was mit einer solchen Regelung indessen nicht gewährleistet sei (Int, PKAS). Daher müsse der Bereich der Vollzeitbetreuung eine Regelung erfahren, die dem Kindesschutzgedanken gerecht werde (BE; CVP). Durch die grosszügige Ausnahmeregelung würden zu viele Pflegeverhältnisse aus der Bewilligungspflicht fallen, was aus Elternsicht abzulehnen sei (SVEO). Im Übrigen würde eine solche Ausnahmeregelung nicht nur den Bestimmungen fast aller Kantone zuwiderlaufen, die eine Bewilligungspflicht für die Vollzeitbetreuung auch für Verwandte vorsehen, sondern auch gegen die Anforderungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-KRK, SR 0.107) verstossen. Zum Bereich „Kindesschutz“ siehe auch Ziff. 4.6.
Für den SKI erscheint hingegen die Unterscheidung von "durch die Eltern selbst veranlasster Unterbringung und behördlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen" wichtig, was mit der Formulierung in Art. 7 VE-2010 gewährleistet sei. Und GL vertritt
- wie schon im Bereich der Tagesbetreuung - die Ansicht, dass darauf abzustellen sei, ob die Eltern vermittelte bzw. öffentlich oder auch nur generell angebotene Vollzeitbetreuung in Anspruch nähmen, und zwar unabhängig von jeglicher Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit.
4.6 Überlegungen zum Kindesschutz
Eine grosse Zahl von Vernehmlassungsteilnehmenden ist der Ansicht, dass der präventive Kindesschutz im Vergleich zum VE-2009, insbesondere mit Blick auf die Befreiung von Verwandten und nahestehenden Personen von der Bewilligungspflicht, aber auch aufgrund deutlich eingeschränkter Pflichten zur Aus- und Weiterbildung von Betreuungspersonen sowie mangelnder Vorschriften über die Mindestzahl an qualifiziertem Personal in Einrichtungen, eine Verschlechterung erfahren habe (b+b, net, SVBB). Die Vorlage sei nicht mehr ausreichend am Wohl des Kindes orientiert (SVAMV), ja falle sogar hinter die geltende PAVO zurück und stelle gegenüber dieser einen Rückschritt dar (AR, SG, SH, ZH; CUR, Int). Insbesondere