Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 14 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Andere Vernehmlassungsteilnehmende bekunden keine Probleme mit dem Abgrenzungskriterium der Entgeltlichkeit (UniLa), sondern sind der Ansicht die Unterscheidungskriterien seien nun weitgehend richtig definiert (SP), und das Kriterium der Entgeltlichkeit trage dem zum VE-2009 geäusserten Kritikpunkt in geeigneter Weise Rechnung (EVP) bzw. die Unterscheidung in entgeltliche und unentgeltliche Betreuung sei sinnvoll (S&E).

4.5.2 Tagesbetreuung

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht für Verwandte und den Eltern nahestehende Personen wird im Bereich der Tagesbetreuung mehrheitlich begrüsst. Damit habe die elterliche Eigenverantwortung den ihr gebührenden Platz in der sozialen Gemeinschaft zurückerhalten (NE). Die Eltern seien ohnehin viel besser geeignet darüber zu befinden, ob diese Personen für die Betreuung qualifiziert seien (GL). Einigen Vernehmlassungsteilnehmenden geht die Stärkung der elterlichen Eigenverantwortung noch nicht weit genug (GR, NW, ZH; CVP, EVP, FDP, SVP; GeCoBi, svg-usam). Vereinzelt wird sogar dafür plädiert, die privat organisierte Kinderbetreuung generell von der Bewilligungspflicht auszunehmen (LU; CSP, CVP, EVP). Die familienergänzende Betreuung sei grundsätzlich Sache der sorgeberechtigten Eltern (GeCoBi) und die private Betreuung, die auf Eigeninitiative basiere, solle in der Vorlage nicht reguliert werden, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolge (CVP). LU ist dabei der Ansicht, dass das private Engagement und die nachbarschaftliche Hilfe nach wie vor unnötig erschwert würden, indem die bewährte gegenseitige Nachbarschaftshilfe behindert würde, was die bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit gefährde. Für BL ist die Bewilligungspflicht für Tageseltern fragwürdig; die bisherige Meldepflicht habe sich bewährt und genüge; auch JU möchte die Tageseltern von der Bewilligungspflicht ausnehmen. BS regt zudem an, die Regelung der Tagesbetreuung insgesamt den Kantonen zu überlassen; in jedem Fall könne jedoch die freiwillige Tagesbetreuung mit minimalen Regelungen auskommen, da in diesem Bereich die elterliche Sorge greife.

Demgegenüber sprechen sich andere Vernehmlassungsteilnehmende dagegen aus, die Tagesbetreuung und insbesondere die Betreuung durch Tageseltern gänzlich ohne staatliche Regulierung sich selbst zu überlassen. Eine gewisse Überprüfung der Tageseltern sei angebracht (EVP), insbesondere wenn die Tagesbetreuung umfassend sei (CSP). Auch für VD ist die Bewilligung und Aufsicht über Tageseltern einsichtig; als schwerfällig wird diese lediglich für Tageselterndienste empfunden. VD regt zudem an, die Tagesbetreuung nur bis zum Alter von 12 Jahren bewilligungspflichtig zu erklären. Eine Bewilligungspflicht und Aufsicht sei dort notwendig, so GL, wo sich Tageseltern öffentlich oder auch nur generell anbieten und die Eltern die sich anbietenden oder vermittelten Betreuungspersonen persönlich nicht kennen. Die Kontrolle des Staates sei dort berechtigt, wo es um kommerzielle Interessen oder offizielle Einrichtungen gehe (EVP). Auch die UniLa vertritt die Ansicht, dass die Tagesbetreuung gegen Entgelt selbst durch nahestehende Personen nicht bewilligungsfrei sein sollte.

Was generell die Regelung der Tagesbetreuung anlangt, verweist die KiTaS auf den VE-2009, der Bestimmungen enthalten habe, die es im Bereich der familienergänzenden Tagesbetreuung brauche und die man im VE-2010 leider vergeblich suche.