Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 14 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Dieser positiven Beurteilung steht eine grössere Anzahl negativer Beurteilungen gegenüber, gemäss derer die Überarbeitung dem KiBeV-Entwurf jegliche Konturen genommen habe und die grundlegenden Ziele der PAVO-Revision, das Pflegekinderwesen schweizweit zu vereinheitlichen und die notwendige Professionalisierung zu erreichen, verfehlt worden seien (BE). Die Chance sei verpasst worden, das Konzept für die Regelung der ausserfamiliären bzw. familienergänzenden Betreuung von Kindern grundsätzlich zu überdenken und eine sachgerechte sowie praxistaugliche Verordnung vorzulegen (ZH). Überhaupt sei der VE-2010 keine praxistaugliche, sondern eine praxisfremde (FDP; EKFF, KOKES, ProJu, SGV) und unvernünftige Regelung (CSP, CVP). Zudem würden Kontrolle und Aufsicht gegenüber der Unterstützung und Förderung von Personen, welche Betreuungsaufgaben wahrnehmen, überbetont (KOKES). Die EKFF bedauert, dass der grundsätzlich positiv beurteilte VE-2009 derart verwässert worden sei und damit das Ziel, die Tagesbetreuung und die Dauerpflege von Kindern unter Wahrung ihrer Rechte zeitgemäss zu regeln, verfehlt worden sei. Für den sgv-usam wiederum ist enttäuschend, dass der VE-2010 keinesfalls besser ausgefallen sei als dessen Vorgänger; die Vorschläge seien zu restriktiv und würden daher mit aller Deutlichkeit abgelehnt.
4.5 Bewilligungspflicht
Abgesehen von der kritisierten hohen Regelungsdichte gehört die Regelung über die bewilligungspflichtigen Betreuungsverhältnisse und innerhalb dieser die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Verwandte und nahestehende Personen zu den Hauptkritikpunkten der Vorlage.
4.5.1 Abgrenzungskriterien Entgeltlichkeit und Verwandtschaft
Von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden werden die Entgeltlichkeit und die Verwandtschaft als Abgrenzungskriterien zwischen bewilligungs- und nicht bewilligungspflichtigen Betreuungsverhältnissen negativ bewertet. Diese beiden Kriterien seien fachlich ungeeignet, um bewilligungspflichtige von nicht bewilligungspflichtigen Betreuungsverhältnissen abzugrenzen (ZH). Gerade die Entgeltlichkeit sei ein absurdes und untaugliches Abgrenzungskriterium (GRÜNE), entbehre jeder fachlichen Grundlage und müsse aus Kindeswohlüberlegungen abgelehnt werden (KiTaS).
Aus etwas anderen Gründen äussert sich auch GL ablehnend und fordert, auf die Kriterien der Entgeltlichkeit und die Art der Beziehung zu verzichten, könne es doch nicht an einer Behörde sein, im Einzelfall zu entscheiden, ob diese Kriterien erfüllt seien. Entsprechende Abklärungen seien zu zeitintensiv, zu aufwendig, unzumutbar und würden überdies unverhältnismässig in private Verhältnisse eingreifen. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Eltern vermittelte bzw. öffentlich oder auch nur generell angebotene Tages- und Vollzeitbetreuung in Anspruch nehmen würden. Für ProJu ist zentral, dass bei sämtlichen gesetzlichen Vorgaben die Rechte der Kinder und nicht die Verwandtschaftsbeziehung Erwachsener zu den zu betreuenden Kindern oder gar die Entgeltlichkeit oder Kostenfreiheit von Leistungen im Zentrum stehen müssten. Die EKFF stellt missbilligend fest, dass Überlegungen zum Schutz der betreuten Kinder zugunsten der zwei Hauptleitlinien "Unentgeltlichkeit" und "Verwandtschaft" geopfert worden seien, während im VE-2009 die Intensität und der Umfang der Betreuung als Kriterien für Bewilligung und Aufsicht von Betreuungsverhältnissen im Vordergrund gestanden hätten, was aus fachlicher Sicht wesentlich sinnvoller sei.