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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 224 Abs. 2

2 Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so wird auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt.

Art. 225

Gefährdung1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch ohne

verbreche- Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder rische fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Absicht fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 226

Herstellen,1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss Verbergen,

Weiter- oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt schaffen sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren von bestraft.

Sprengstof-2

fen und Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstelgiftigen lung geeignet sind, sich verschafft, einem anderen übergibt, von Gasen einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft,

wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 226bis Abs. 1

1 Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 227 Ziff. 1 Abs. 2

1. …

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so wird auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt.