Vorlage
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage
Art. 322bis
Nichtver-1 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine hinderung
einer Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen strafbaren wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Veröffent- drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so lichung ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
2 Der Täter wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
3 Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die strafbare Handlung nach Absatz 1 nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
Art. 325bis, Art. 326bis, Art. 328, Art. 329, Art. 330, Art. 331 und Art. 332
Aufgehoben
Art. 342 Abs. 1
1 Ist die strafbare Handlung im Ausland begangen worden, oder ist der Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der Täter keinen Wohnort in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig. Hat der Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der Gerichtsstand an dem Ort begründet, wo der Täter verhaftet wird.
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276
Ingress
gestützt auf die Artikel 60 und 123 der Bundesverfassung7,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. November 19188,
Art. 60c Abs. 2
2 Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
6 SR 321.0
7 SR 101
8 BBl 1918 V 337 2010–......