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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 129 Ziff. 2 und 3 (neu)
2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen oder handelt er ohne Bereicherungsabsicht, so wird er mit der gleichen Strafe belegt.
3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 131 Ziff. 2-4
2. Aufgehoben
3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.
4. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft,
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
Art. 132 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2-4
1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2. Aufgehoben
3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bestraft,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe verwendet,
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
2010–......