Vorlage

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage

Art. 107

Ungehor- Wer vom Bundesrat, kantonalen Regierungen oder andern bürgerlisam gegen

militärische chen oder militärischen zuständigen Stellen zur Wahrung der mili- und be- tärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der hördliche Polizeigewalt erlassenen allgemeinen Befehlen oder bekannt ge-Massnah- machten Verordnungen zuwiderhandelt,

men

wer besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einem Angehörigen der Armee oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind,

wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.

Art. 120

Fahrlässige Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Frei-Tötung

heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 121

2. Körper- Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,

verletzung.

Schwere wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Körperver- Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unletzung brauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge-

brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,

wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 124 Ziff. 2 (neu)

2. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 128 Abs. 1

1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.