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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 73 Ziff. 1 und 1bis(neu)
1. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseite schafft, im Stiche lässt, beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt,
wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet,
wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.
Art. 76 Ziff. 1 und 1bis(neu)
1. Wer sich vorsätzlich ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen,
wer eigenmächtig seinen Wachtposten verlässt oder sonst den Vorschriften über den Wachtdienst zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis. Wer sich fahrlässig ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bestraft.
Art. 77 Ziff. 1
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung wahrnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 80 Ziff. 1 und 2
1. Wer in einem Zustand der Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft.
2. Aufgehoben
Art. 81 Abs. 3 dritter Satz
3 … Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen.
2010–......