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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 134 Abs. 3
3 Verursacht der Täter einen grossen Schaden oder verwüstet er in Kriegszeiten aus Bosheit oder Mutwillen fremdes Eigentum, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 135 Abs. 2 und 4
2Aufgehoben
4 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 137a Ziff. 2
2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 137b Ziff. 2
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 139 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1
1. Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst plündert, insbesondere in Kriegszeiten unter Benützung des Kriegsschreckens fremdes Gut wegnimmt oder jemandem abnötigt oder Gewalt an fremdem Gut verübt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
2. Verübt der Täter Gewalt gegen eine Person, bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder macht er sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Art. 144 Abs. 2
2Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Art. 145 Ziff. 6
6. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
2010–......