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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 157 Abs. 3

3 Leistet der Fehlbare nicht mehr Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so kann anstelle einer Arreststrafe eine Busse bis zu 3 000 Franken ausgesprochen werden.

9. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194824

Art. 88

I. Vergehen1 Wer in Verletzung einer aufgrund von Artikel 7 verfügten Ver- und

Verbrechen kehrssperre vorsätzlich in den schweizerischen Luftraum einfliegt

oder in der Schweiz abfliegt oder ein gesperrtes Gebiet der Schweiz 1.

Verkehrs- überfliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrasperren fe bestraft.

2 Verletzt der Täter überdies die in Artikel 18 aufgestellten Vorschriften über den Landungszwang, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

Art. 89 Abs. 1-3

1 Wer vorsätzlich ein Luftfahrzeug mit falschen oder verfälschten Kennzeichen oder ohne die in Artikel 59 vorgeschriebenen Kennzeichen führt oder führen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Aufgehoben

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

Art. 89a Abs. 1

1 Wer als Kommandant eines Luftfahrzeuges den nach den Verkehrsregeln erteilten Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeuges nicht Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 90

3. Gefähr-1 Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, dung durch

die Luft- als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen fahrt Vorschriften oder anerkannte Regeln des Verkehrs vorsätzlich

missachtet und dadurch wissentlich das Leben oder fremde Sachen

24 SR 748.0