Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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hoben werden soll der Tatbestand des Inzests (Art. 213). Diese Bestimmung hat eine marginale Bedeutung. Gemäss dem Bundesamt für Statistik wurden zwischen 1984 und 2007 pro Jahr durchschnittlich drei bis vier Urteile wegen Inzests gefällt. Um die in der Praxis relevanten Fälle von Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch ihre Eltern zu erfassen und den Täter angemessen zu bestrafen, genügen die Tatbestände der Artikel 187, 188, 189, 190 und 191 (Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlungen mit Abhängigen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung). Im Übrigen ist Artikel 213 inhaltlich nicht konsequent. So macht beispielsweise die Beschränkung auf den Beischlaf als Tathandlung und die Beschränkung auf blutsverwandte Personen als Täter wenig Sinn. Mit der Streichung wird einzig der einvernehmliche Beischlaf zwischen blutsverwandten Erwachsenen (Blutsverwandte in gerader Linie, voll- oder halbbürtige Geschwister) straffrei. Schliesslich sollen Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst aufgehoben werden (z.B. Art. 276, 277, 278, 329, 330 und 331), da diese nur in Friedenszeiten für Zivilpersonen gelten. Im Fall aktiven Dienstes gelten die analogen Bestimmungen des Militärstrafgesetzes. Zudem wurde in den letzten 40 Jahren nur eine kleine Anzahl von Urteilen gestützt auf diese Bestimmungen gefällt.

1.5 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Es können nicht alle aktuellen Forderungen umgesetzt werden, wie beispielsweise diejenige nach einer allgemeinen Erhöhung der Strafdrohungen bei den Sexualdelikten, insbesondere der Einführung einer Mindeststrafe in Artikel 187 (Sexuelle Handlungen mit Kindern) und der Erhöhung der Mindeststrafen in Artikel 190 (Vergewaltigung).

Mit dem revidierten und per 1.10.1992 in Kraft gesetzten Sexualstrafrecht wurde ein abgestuftes System zur Strafverfolgung von Sexualdelikten geschaffen. Mit den Tatbeständen der Artikel 187 bis 193 werden zwei Rechtsgüter geschützt: Artikel 187 (Sexuelle Handlungen mit Kindern) und Artikel 188 (Sexuelle Handlungen mit Abhängigen) schützen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Unmündigen. Artikel 189 (Sexuelle Nötigung), Artikel 190 (Vergewaltigung), Artikel 191 (Schändung), Artikel 192 (Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten) und Artikel 193 (Ausnützung der Notlage) schützen die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung.

In Artikel 187 ist aus folgenden Gründen keine Mindeststrafe angebracht: Dieser Tatbestand erfasst – wie auch die Artikel 188, 189 und 191 bis 193 – eine Vielzahl von sexuellen Handlungen. So stellen einerseits der Beischlaf sowie die orale und anale Penetration sexuelle Handlungen dar; andererseits kann aber auch ein Zungenkuss oder ein kurzer Griff an die Geschlechtsteile eines Kindes über den Kleidern den Tatbestand erfüllen. Die Einführung einer Mindeststrafe könnte zur Folge haben, dass die Gerichte den Begriff der sexuellen Handlung neu definieren und nur noch mittlere und schwere Übergriffe sanktionieren würden. Die Mannigfaltigkeit der sexuellen Handlungen lässt es kaum zu, dass Kategorien mit verschiedenen Strafrahmen geschaffen werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand von Artikel 187 auch erfüllt sein kann, wenn die sexuelle Beziehung von „Opfer“ und „Täter“ gewollt ist.

Auch auf die Erhöhung der Maximalstrafe in Artikel 187 kann verzichtet werden, weil bei Übergriffen, die zusätzlich die sexuelle Freiheit des Opfers betreffen, Ideal-